Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Person wie Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt. Eine Suche ist auch anhand der Daten zum Reisedokument möglich sowie zur natürlichen oder juristischen Person, die die Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen. Auch die Fingerabdrücke, die Nummer der Visumvignette und das Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa können benutzt werden.
Art. 13 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz
In Artikel 13 wird bestimmt, welche Datenkategorien verwendet werden dürfen, um an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz das C-VIS abzufragen. Welche Daten verwendet werden dürfen, wird in der EG-VIS-Verordnung festgelegt. Aus Gründen der Klarheit wird auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen. An den Schengen-Aussengrenzen ist die Kontrolle der Visuminhaberinnen und -inhaber obligatorisch. Dieser Artikel regelt die Modalitäten für die Kontrolle über das C-VIS sowie für die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz vorgenommenen Kontrollen zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz.
Ergibt die Suche einen Treffer, ist die Person also im C-VIS erfasst, so können die Daten gemäss EG-VIS-Verordnung abgefragt werden. In der Matrix in Anhang 3 ist ersichtlich, welche Daten von welchen Behörden abgefragt werden können. Es handelt sich um die Daten der Kategorien I, II, V und VI.
Zu erwähnen ist, dass auch die mit einem Gesuch verknüpften Datensätze von Gruppen oder Familien abgefragt werden können (Kategorie VII). In diesen Gesuchsdatensätzen haben die Behörden Zugang zu denselben Daten wie im Datensatz der Hauptvisuminhaberin oder des Hauptvisuminhabers.
Art. 14 Abfrage zur Identifikation
Das C-VIS kann zu Identifikationszwecken abgefragt werden, wenn nach einer Suche in Anwendung von Artikel 13 Zweifel an der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers bestehen oder wenn eine Person über kein Visum verfügt. Die Suche ist zuerst anhand der Fingerabdrücke durchzuführen. Ist die Suche nicht erfolgreich oder können die Fingerabdrücke nicht verwendet werden, kann eine Suche anhand der Personendaten wie Namen oder Geburtsdatum durchgeführt werden und/oder anhand der Daten in Zusammenhang mit dem Reisedokument. Diese Suche kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.
Führt die Suche im zentralen System zu einem Treffer, können zusätzlich zu den Daten für Suchen nach Artikel 13 weitere Daten abgefragt werden, nämlich die Daten der Kategorien im Zusammenhang mit den verweigerten oder verlängerten Visa, d. h. der Kategorien III und IV in Anhang 3.
Auch die verknüpften Datensätze von Gruppen oder Familien sowie die aufeinanderfolgenden Gesuchsdatensätze der gesuchstellenden Person (Kategorie VII) können abgefragt werden. In diesen Gesuchsdatensätzen haben die Behörden Zugang zu denselben Daten wie im Datensatz der Hauptvisuminhaberin oder des Hauptvisuminhabers,
d. h. zu den Daten der Kategorien nach Anhang 3.