Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Der Informationsaustausch im Sinne von Artikel 6 des EU-VIS-Beschlusses zwischen der Schweiz und den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden jener EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung (noch) nicht in Kraft getreten ist, muss gewährleistet werden. Hier ist z. B. zu erwähnen, dass die EG-VIS-Verordnung für das Vereinigte Königreich und Irland zurzeit nicht in Kraft ist. Die entsprechenden Anfragen sind anhand eines hinreichend begründeten Gesuchs in Papierform oder elektronisch via die gesicherten Linien des kriminalpolizeilichen Schriftenverkehrs (z. B. die Mail-Systeme von Interpol und Europol) direkt an die EZ fedpol oder an die anderen in Artikel 17 und 18 genannten Behörden der Schweiz zu richten. Letztere leiten das Gesuch der EZ fedpol weiter. Auf diesen Umstand können die angefragten Behörden ihre ausländischen Kollegen jeweils hinweisen. Die EZ fedpol ist für die Überprüfung der Gesuche und deren direkte Beantwortung an die ausländischen Behörden verantwortlich.
Auf der anderen Seite kann die Schweiz bei einem Mitgliedstaat, für welchen die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, beantragen, ihr seine Visadaten zu liefern. Diese Gesuche haben ebenfalls hinreichend begründet und in Papierform oder elektronisch zu erfolgen.
4. Kapitel Abfrage anderer Datenbanken und VIS-Mail
Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken
Die für die Prüfung der Visumgesuche zuständigen Behörden sind gesetzlich berechtigt, über das neue System ORBIS andere Datenbanken abzufragen. Dabei geht es in erster Linie darum zu prüfen, ob die gesuchstellende Person im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich bekannt ist, gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. e BGIAA.
Ausserdem wird eine Zugriffsberechtigung auf RIPOL erteilt für das BFM und für die Schweizer Auslandvertretungen mit konsularischen Aufgaben im Fall von ausgeschriebenen Personen sowie ungeklärten Straftaten, einschliesslich der Sachfahndung gestützt auf Art. 5 Bst. b und d der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem23 (RIPOL-Verordnung).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)24 haben die Schweizer Vertretungen im Rahmen des Visumverfahrens Zugang zum SIS, aber auch um zu prüfen, ob eventuell eine Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben ist.
Und schliesslich muss geprüft werden, ob die Visumgesuchstellerin oder der Visumgesuchsteller im System ASF-STD (Automated Search Facility – Stolen Travel Documents) erfasst ist und ob sie/er allenfalls im Besitz eines gestohlenen Reisedokuments ist.
Art. 24 VIS-Mail
Abs. 1
Durch das Kommunikationssystem VIS-Mail lassen sich im Rahmen der Visumerteilung zum Zweck der Konsultation der zentralen Behörden und der konsularischen Zusammenarbeit
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RS 361.0
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