Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Eine den Absätzen 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung widersprechende Verwendung der Daten wird im Sinne von Artikel 120d AuG als Datenmissbrauch betrachtet.
Art. 30 Bekanntgabe von Visadaten an Drittstaaten oder internationale
Organisationen
Abs. 1
Die im ORBIS oder im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden. Unter den entsprechenden Begriff «Übermittlung» nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 der EG-VIS-Verordnung fällt auch das Zurverfügungstellen von Daten in Einzelfällen.
Abs. 2
Das BFM darf die beantragten Informationen im Einzelfall Drittstaaten oder internationalen Organisationen bekanntgeben. Die Bedingungen, unter denen die Daten des C-VIS bekanntgegeben werden dürfen, sind in Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung geregelt. Es dürfen nur bestimmte Daten übermittelt werden. Diese sind im vorliegenden Absatz genannt.
Die internationalen Organisationen werden im Anhang der EG-VIS-Verordnung genau aufgelistet: das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Rote Kreuz.
Abs. 3
In Bezug auf die Bekanntgabe oder das Zurverfügungstellen von Daten des nationalen Visumsystems ist das BFM nicht gehalten, entsprechende Anfragen zu beantworten und von sich aus Auskunft zu erteilen. Hier muss auf Artikel 105 AuG verwiesen werden, gemäss welchem Drittstaaten und internationalen Organisationen Daten bekanntgegeben werden können. Die Bekanntgabe von ZEMIS-Daten an Dritte richtet sich nach Artikel 15 BGIAA; in diesem wird ebenfalls auf Artikel 105 AuG verwiesen.
2. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 31 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten
Artikel 31 übernimmt den Inhalt von Artikel 6 BGIAA und von Artikel 19 der ZEMIS-Verordnung. Diese Artikel sind immer noch die Grundlage für die Rechte der betroffenen Personen im Visabereich, namentlich für das Recht auf Auskunft, das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten und das Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten.
Abs. 1
Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten des ORBIS oder des C-VIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einzureichen.