Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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und Reisedokumente Zugang zu den Daten haben müssen. Auch für die Personenidentifikation im Migrationsbereich ist ein Zugang zum nationalen Visumsystem erforderlich. Der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr hat im Rahmen der Prüfung der Asylgesuche Zugang zum System. Die Registratur muss zur Archivierung Zugang haben, die Sektion Informatik und Statistik zur Erstellung von Visastatistiken. Die Abteilung Zulassung und Arbeitsmarkt schliesslich hat Zugang zum System ORBIS, um Gesuche im Bereich des Ausländerrechts prüfen zu können.
Abs. 1 Bst. b–g
Die unter den Buchstaben b, c, e, f und g vorgesehenen Zugangsberechtigungen entsprechenden den Berechtigungen im aktuellen System EVA, einem Subsystem von ZEMIS. Die schweizerischen Behörden müssen im neuen System ORBIS über dieselben Berechtigungen verfügen.
In Artikel 10 Abs. 1 Bst. d ist nicht nur ein Zugang für das Staatssekretariat und die Politische Direktion, sondern auch für die Konsularische Direktion des EDA vorgesehen. Dieser Zugang ist gerechtfertigt und soll zu einer effizienteren Bearbeitung der Beschwerden im Rahmen der Visumerteilung im Zuständigkeitsbereich des EDA beitragen. Buchstabe g ist den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden gewidmet. Jede Behörde, die Aufenthaltsbewilligungen erteilt oder verlängert oder über Einbürgerungsverfahren entscheidet, muss Zugang zum nationalen Visumsystem haben, um die verschiedenen Migrationsstationen der betreffenden Person überprüfen zu können.
Buchstabe f ist den Einheiten des fedpol gewidmet. Es sind keine Änderungen des Zugriffs vorgesehen im Vergleich zum aktuell gewährten Zugriff auf das System EVA.
In Buchstabe g werden auch die kantonalen Polizeibehörden genannt, die Aufgaben im Migrationsbereich erfüllen, d. h. im Bereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. Auch sie müssen Zugang zu den Visumdaten des nationalen Visumsystems haben. Diese Kantonsbehörden müssen z. B. Personen identifizieren können, die über keine Papiere verfügen, mit denen diese nachweisen können, dass sie sich legal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Zugang wird auf Grundlage von Artikel 109c Buchstabe e AuG gewährt.
Abs. 1 Bst. h
Aufgrund der von Nationalrat Toni Brunner eingereichten parlamentarischen Initiative (05.463; Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) hat das Parlament am 12. Juni 2009 eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)14, des Partnerschaftsgesetzes (PartG)15 und des BGIAA gutgeheissen.
Mit diesen Änderungen müssen die Zivilstandsbehörden in Zukunft den rechtmässigen Aufenthalt der zukünftigen Eheleute oder Partner in der Schweiz prüfen und diejenigen Personen den Migrationsbehörden melden, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. Um diese Aufgabe erfüllen zu können und die Ehen bzw. Partnerschaften zu bekämpfen, die offensichtlich den Zweck haben, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (vgl. Art. 97a ZGB und Art. 6 Abs. 2 PartG), haben die Zivilstandsbehörden und ihre Aufsichtsbehörden nun online Zugang zu den Daten des zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS). Dies gilt auch für bestimmte Daten zu den Visa.