Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Eine Abfrage nach Artikel 14 bietet somit die Möglichkeit, mehr Daten abzufragen als bei einer Abfrage nach Artikel 13. Verfügt die betreffende Person jedoch über ein Visum, so müssen die Behörden in einem ersten Schritt eine Abfrage nach Artikel 13 durchführen.
Art. 15 Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates
Dieser Artikel regelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS verwendet werden können, um den Staat zu bestimmen, der auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.
Das wichtigste Instrument für die Suche sind die Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. Die im Empfangs- und Verfahrenszentrum oder einem anderen Verfahrenszentrum abgenommenen Fingerabdrücke müssen dementsprechend mit den Daten im C-VIS abgeglichen werden können.
In Anhang 3 der vorliegenden Verordnung sind die Daten, welche im Rahmen der Anwendung der Dublin-Verordnung abgefragt werden können, genau aufgeführt.
Absatz 4
Artikel 15 Absatz 4 beschreibt, in welchem Umfang Daten zu verknüpften Gesuchen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung (Familien oder Reisegruppen) abgefragt werden können. Es sind ausschliesslich die Daten der Familienmitglieder, d. h. des Ehegatten und der Kinder, zugänglich. Der Zugang ist zudem auf bestimmte Daten der Kategorie I von Anhang 3 beschränkt, nämlich folgende Personendaten: Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit bei der Geburt, Geburtsland, Geschlecht.
Diese Regelung ist insbesondere unter Punkt 3 des Anhangs der Entscheidung 2009/876/EG vorgesehen.
Art. 16 Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen
Dieser Artikel gleicht Artikel 15. Darin wird geregelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS für die Bearbeitung eines Asylgesuchs verwendet werden können, wenn die Schweiz auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Die Suche im C-VIS erfolgt auch hier hauptsächlich anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. Es können mehr Daten online abgefragt werden als im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 15. Die entsprechenden Datenkategorien sind in Anhang 3 genannt. Zu erwähnen ist, dass aufeinanderfolgende Gesuchsdatensätze einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers abgefragt werden können. Auch die Datensätze zum Ehegatten und zu den Kindern sind zugänglich, und zwar im selben Umfang wie im Rahmen von Artikel 15, also für bestimmte Daten der Kategorie I.
Zu den Daten bei Ablehnung der Visumerteilung oder bei Nichtfortführung der Prüfung des Visumgesuchs hingegen besteht für die Behörden des Asylbereichs kein Zugang (Kategorien III und IV).