Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Abschnitt 3 Zugang zu den Daten des C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Zusätzlich zum Regelungsgehalt der EG-VIS-Verordnung soll das C-VIS im Zusammenhang mit schweren Straftaten für Datenabfragen im Sinne des EU-VIS-Beschlusses zwecks Erhöhung der inneren Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung auch den Sicherheitsbehörden der Schengen-Staaten und Europol zugänglich gemacht werden.
Art. 17 Bundesbehörden, die zur Datenabfrage berechtigt sind
Dieser Artikel hält aus Gründen des Datenschutzes und der Transparenz fest, welche Behörden auf Stufe des Bundes im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des EG-VIS-Beschlusses berechtigt sind, eine Anfrage an die zentrale Zugangsstelle auf Erhalt von Daten aus dem C-VIS zu stellen. Dabei erhalten die Sicherheitsbehörden des Bundes, die im Rahmen ihrer gesetzlich begründeten Aufgabe mit der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten analog zum Straftatenkatalog in Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)18 beschäftigt sind, keinen direkten Zugang zum C-VIS, sondern richten ihre Anfragen an eine zentrale Zugangsstelle. Demzufolge sind zur Durchführung gerichtspolizeilicher Ermittlungen gestützt auf die StPO die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei (BKP) von fedpol genannt. Letztere kann entsprechende Anfragen auch im Rahmen ihrer Aufgabe als kriminalpolizeiliche Zentralstelle gestützt auf das Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG)19 an die zentrale Zugangsstelle richten. Die namentlich aufgeführten Organisationseinheiten des Nachrichtendienstes des Bundes können in Erfüllung ihrer präventiven Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)20 ebenfalls entsprechende Anfragen auf Datenbekanntgabe stellen.
Der Dienst Internationale Identifizierungen (INTID) ist ein Kommissariat der Abteilung Internationale Polizeikooperation (IPK) bei fedpol. INTID ist ein spezialisierter Dienst und dient den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden in der Aufklärung von Straftaten als kompetente Fachstelle. Er bearbeitet im 24-Stunden-Pikettdienst grenzüberschreitende Anfragen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Abklärungen (Identifizierungen von Personen und Spuren mittels Fingerabdrücken, DNA und weiteren erkennungsdienstlichen Materials) sowie mit internationalen Personenfahndungen. Eine Berechtigung von INTID zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle ermöglicht bei schweren Delikten eine raschere Identifizierung und präzisere Fahndung, insbesondere ausserhalb der Bürozeiten.
Das Parlament hat entschieden, dass schweizweit lediglich eine zentrale Zugangsstelle bei der EZ fedpol errichtet werden soll. Die EZ fedpol steht den anfrageberechtigten Behörden rund um die Uhr jeden Tag zur Verfügung und erlaubt den Betrieb eines einheitlich und professionell zentral geführten Gesamtsystems. Dieser Zugang soll es den Behörden ermöglichen, Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Terrorismus, besser zu verhüten und zu bekämpfen. In Bezug auf die «Einsatzzentrale» als zugangsberechtigte Behörde ist anzumerken, dass diese in Kommissariate organisiert ist, in denen die Mitarbeitenden Schichtdienst (365 Tage rund um die Uhr) leisten. Alle Kommissariate der EZ fedpol nehmen ausserhalb der offiziellen Ansprechzeiten stellvertretend Aufgaben für die
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