Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Personendaten. Für die Arbeit der Behörden bedeutet diese Erweiterung zudem einen Mehrwert für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
Die Daten der Kategorie VII gemäss Anhang 2 sind vor allem für die Schweizer Behörden bestimmt. Sie betreffen nicht nur die Touristenvisa der Kategorie C, sondern auch die Schengen-Visa der Kategorie D oder die Visa, die zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgestellt werden.
Es scheinen weitere Daten, die nicht auf der Grundlage der EG-VIS-Verordnung erfasst werden, von Bedeutung zu sein: beispielsweise der Zivilstand der gesuchstellenden Person, die Tatsache, dass diese Person allenfalls Familienangehörige hat, die EU/EFTA-Staatsbürger sind, oder die Personalien und der Beruf der Familienangehörigen. Ausserdem werden im ORBIS Daten zum Informationsaustausch über VIS-Mail erfasst, beispielsweise die Anhänge, die im Rahmen des Visumverfahrens über VIS-Mail übermittelt wurden.
Anhang 3
Ähnlich wie in Anhang 2 werden in Anhang 3 die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 11 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im nationalen Visumsystem vorgenommen und darauf in das C-VIS übertragen werden (Art. 4 VISV).
Anhang 4
Die ZEMIS-Verordnung muss im Hinblick auf die Inbetriebnahme des nationalen Visumsystems geändert werden. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, der auf das System EVA verweist, wird aufgehoben. Diese Aufhebung muss bei der Inbetriebnahme des neuen Systems ORBIS im Januar 2014 erfolgen.
Zudem müssen die Visumdaten in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung gelöscht werden, da diese ausschliesslich im ORBIS enthalten sein werden.