Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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2. Erläuterungen zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
Die Bestimmungen zum C-VIS bleiben unverändert und sind vergleichbar mit dem geltenden Recht. Hingegen sind neue Bestimmungen zum ORBIS vorgesehen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Artikel über die Erfassung und Abfrage der Daten. Die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels 1 wurden im Hinblick auf das neue System ORBIS vervollständigt. Ein neues Kapitel 2 ist vollumfänglich ORBIS gewidmet. Kapitel 3 behandelt das C-VIS und übernimmt die geltenden Bestimmungen zu diesem System. Ein neues Kapitel 4 behandelt die Abfrage anderer Datenbanken und das Kommunikationssystem VIS-Mail. Kapitel 5 ist dem Datenschutz gewidmet und übernimmt die aktuellen Grundsätze bezüglich des C-VIS, welche grösstenteils auch für ORBIS anwendbar sind.
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
In diesem Artikel wird der Gegenstand der vorliegenden Verordnung geregelt. Sowohl das C-VIS als auch das nationale Visumsystem werden darin behandelt. Geregelt wird vor allem, welche Schweizer Behörden Zugang zu den beiden neuen Visa-Informationssystemen haben. Ein besonderes Verfahren ist namentlich für die Behörden vorgesehen, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind. Dieses Verfahren wird im 5. Kapitel der Verordnung definiert. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Verordnung betrifft den Datenschutz.
Art. 2 Begriffe
In diesem Artikel werden zur besseren Verständlichkeit die Begriffe aufgenommen, die in der Verordnung wiederholt verwendet werden. Es geht insbesondere darum, die Anwendung N-VIS zu definieren. Es wird eine Definition der Begriffe «Drittstaat», «Schengen-Staat» und «Dublin-Staat» geliefert.
Die Begriffsbestimmungen zum C-VIS und zum nationalen Visumsystem finden sich in den Artikeln 109a Absatz 1 und 109b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)7. Der Begriff der zentralen Zugangsstelle wird in Artikel 109a Absatz 4 AuG bestimmt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt es auch, dem neuen nationalen Visumsystem einen Namen zu geben. Das System erhält die Bezeichnung ORBIS. Ausserdem wird das System VIS-Mail in der Einleitung der Verordnung neu definiert.
7 SR 142.20, Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) BBl 2009 4245, AS 2010 2063.