Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten

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beaufsichtigen. Diese Aufgabe fällt auch den kantonalen Datenschutzbehörden zu, sofern sie in diesem Bereich zuständig sind.

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Um die Zusammenarbeit effizient zu gestalten, dient der EDÖB als nationale Ansprechstelle für die kantonalen Datenschutzbehörden und den EDSB.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die VISV muss zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 dieser Verordnung geregelt.

Art. 40 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, voraussichtlich im Januar 2014. Falls dieses Datum unsicher werden sollte, wird der Bundesrat die Umsetzung der vorliegenden Verordnung vorsehen müssen.

Anhang 1

In diesem Anhang werden die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.

Anhang 2

In diesem Anhang werden nach Artikel 109b und 109c AuG sowie Artikel 10 dieser Verordnung alle Daten, die im ORBIS enthalten sind, sowie die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Benutzergruppen aufgeführt. Darin lässt sich auch ablesen, ob die Daten nur abgefragt (A) oder ob sie auch bearbeitet werden können (B). Wie bereits erwähnt, müssen die Behörden für den Zugang zu den Daten nachweisen, dass diese im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags unerlässlich sind.

Die Daten, die den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage bei der Einsatzzentrale des fedpol vom C-VIS bekanntgegeben werden, sind durch den EU-VIS-Beschluss vorgegeben. Der Umfang der Daten, die den Sicherheitsbehörden aus dem C-VIS im Einzelfall unter Erfüllung der Bedingungen des VIS-Beschlusses zugänglich sein werden, entspricht nicht den Daten, die heute bei einem Treffer in EVA abgefragt werden können. Der Umfang des Zugriffs auf das ORBIS durch die kantonalen Polizeien (Grenzkontrolle), die schon einen direkten Zugriff auf das C-VIS haben, wird im Vergleich zum aktuellen Zugriff auf EVA leicht erweitert. Ebenfalls wird der Umfang des Zugriffs auf Daten des ORBIS durch die verschiedenen Einheiten des fedpol sowie den Nachrichtendienst des Bundes erweitert. Bei den zusätzlichen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte