Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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«terroristische Straftaten» und «schwerwiegende Straftaten» sind in Artikel 2 des EU-VIS-Beschlusses definiert als Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in den Rahmenbeschlüssen 2002/584/JI21 und 2002/475/JI22 genannten Straftaten entsprechen oder mit diesen gleichwertig sind. Diese Rahmenbeschlüsse sind für die Schweiz nicht anwendbar, denn sie gehören nicht zum Schengen-Abkommen; die dort aufgeführten Straftaten entsprechen aber den in Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO aufgeführten schweren Straftaten oder sind mit diesen gleichwertig. Somit ist eine Abfrage der Daten des C-VIS aufgrund des EU-VIS-Beschlusses in den in Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a, StPO genannten Fällen zulässig.
Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die zur Annahme führen, dass die Abfrage von VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten beitragen kann und somit im konkreten Fall eine Einsicht in bestimmte Daten erforderlich sowie gerechtfertigt ist, tätigt die EZ fedpol für die genannten Behörden eine Abfrage im C-VIS. Wie unter Artikel 19 bereits dargelegt, erfolgt ein Gesuch der berechtigten Behörden an die EZ fedpol sowie deren Antwort unter Verwendung des Gesuchsformulars auf elektronischem Weg über ein gesichertes Mailsystem (Pol-Mail).
Die Abfrage des C-VIS ist auf die Suche anhand der in Artikel 5 Absatz 2 EU-VIS-Beschluss aufgeführten Daten beschränkt:
− Nachname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -land
− Derzeitige Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und Staatsangehörigkeit zum
Zeitpunkt der Geburt
− Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit − Hauptbestimmungsort und Dauer des geplanten Aufenthalts
− Zweck der Reise und geplanter Tag der Ein- und Ausreise
− Geplanter Grenzpunkt der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute
− Wohnort
− Fingerabdrücke
− Art des Visums und Nummer der Visumvignette
− Angaben zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für den
Lebensunterhalt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen
Im Fall eines Treffers ermöglicht die Abfrage im C-VIS den Zugriff auf weitere in Artikel 5 Absatz 3 EU-VIS-Beschluss genannte Daten über die EZ fedpol. Dazu gehören alle sonstigen Daten aus dem Visumgesuch, Fotos und alle ergänzenden Angaben, die in einem Gesuch für ein früher erteiltes, abgelehntes, annulliertes, aufgehobenes oder verlängertes Visum gemacht wurden.
Die Abfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden dürfen ausschliesslich über die zentrale Abfragestelle der EZ fedpol erfolgen. Eine Abfrage über die kantonalen Polizeistellen mit direkter Zugriffsberechtigung gemäss Artikel 11 ist in diesem Fall nicht zulässig.
Art. 22 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-
VIS-Verordnung nicht in Kraft ist
21 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 22 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.