Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten

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Daten austauschen. Den für die Visumerteilung zuständigen Behörden steht es frei, das System nach eigenem Ermessen für Ersuchen um Auskünfte zu verwenden.

Abs. 2

Gemäss der Entscheidung 377/2009/EG der Kommission25 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der EG-VIS-Verordnung darf VIS-Mail zur Übermittlung von Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege verwendet werden (Art. 16 Abs. 3 EG-VIS-Verordnung). Dabei geht es darum, nähere Auskünfte über eine Visumgesuchstellerin oder einen Visumgesuchsteller anzufordern oder zu liefern. Eventuell müssen zum Beispiel Informationen über Schlepperaktivitäten oder Reisedokumente übermittelt werden.

VIS-Mail kann auch für Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS verwendet werden (siehe Art. 24 Abs. 2 EG-VIS-Verordnung) oder auch für Hinweise an die anderen Schengen-Staaten, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (siehe Art. 25 Abs. 2 EG-VIS-Verordnung). In letzterem Fall muss das BFM den Staat, der die Daten zu den Visa erfasst hat, darüber unterrichten, damit die Daten gelöscht werden.

Im Übrigen wird VIS-Mail in Zukunft (2015) das Kommunikationsmittel sein, das auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des Visakodex verwendet wird – also wenn ein Staat von den anderen Staaten verlangt, bei Visumgesuchen bestimmter Staatsangehöriger oder bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen konsultiert zu werden. Es dient ausserdem dazu, die anderen Schengen-Staaten zu informieren, dass für einen Staatsangehörigen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt worden ist. Dieser Artikel wird zu gegebener Zeit angepasst, um den erweiterten Funktionen des VIS-Mail Rechnung zu tragen.

Die Sektion Grundlagen Visa des BFM arbeitet mit dem VISION-Büro des BFM zusammen, um die auf Grundlage der EG-VIS-Verordnung und des Visakodex erforderlichen Mitteilungen zu machen.

5. Kapitel Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 25 Bearbeitungsgrundsatz

Nur die schweizerischen Behörden nach Artikel 109b Absatz 3 AuG sind berechtigt, die Daten, die sie erfasst haben und die an das C-VIS übermittelt wurden, zu ändern. D. h., kein

25 Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl 117 vom 12.05.2009, S. 3.