Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden
Abs. 1
Unter Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 wird definiert, wer «Besitzer» der jeweiligen Daten ist. So ist der Staat, der bei der Einreichung eines Visumgesuchs für die Dateneingabe zuständig ist, Besitzer dieser Daten. Die Daten, die bei einem Entscheid zur Visumerteilung oder zur Ablehnung eines Visums eingegeben wurden, gehören dem gleichen Datenbesitzer.
So kann ein Staat, der im Besitz der Daten zu einem Visumgesuch ist, alle damit verbundenen Daten löschen, einschliesslich der Daten betreffend Verlängerungen oder Annullierungen, die andere Schengen-Staaten im Nachhinein vorgenommen haben. Jedem Schengen-Staat, der ein von einem anderen Staat ausgestelltes Visum annulliert oder verlängert hat, steht es andererseits frei, die von ihm erfassten und ans C-VIS übermittelten Daten zu löschen oder zu korrigieren.
Abs. 2
Kopiert eine für das Visumverfahren zuständige Behörde bereits im C-VIS erfasste Fingerabdrücke, wird sie zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.
Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen
Abs. 1
Muss ein Gesuch wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie mit anderen Gesuchen verknüpft werden, werden sämtliche Daten einem einzigen Staat zugeordnet. Nur dieser Staat kann zudem Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe erstellen oder diese korrigieren. In der Schweiz erhalten die Visumbehörden diese Kompetenz.
Abs. 2
Nur der Staat, der im Besitz eines Datensatzes zu einem Visumgesuch ist, ist berechtigt, diesen mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person zu verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen zu löschen. Dementsprechend dürfen die schweizerischen Visumbehörden Gesuchsdatensätze mit früheren Gesuchsdatensätzen der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers verknüpfen.
Abschnitt 3 Online-Zugang zum ORBIS (Art. 109c AuG)
Art. 10
Hier wird genau geregelt, welche Dienststellen über eine Zugangsberechtigung zum neuen nationalen Visumsystem verfügen. Artikel 10 konkretisiert Artikel 109c AuG. Die Zugangsberechtigungen werden in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung ausführlich bestimmt. In diesem Anhang wird festgelegt, welche Daten im nationalen Visumsystem enthalten sind, und die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen werden festgelegt (siehe Erläuterungen zu Anhang 2 am Ende dieses Dokuments).
Abs. 1 Bst. a
Es muss insbesondere festgelegt werden, dass beim BFM die Abteilung Zulassung und Aufenthalt sowie die Abteilung Einreise im Rahmen ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa