Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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1. Einleitung
1.1. Europäische VIS-Verordnung
Mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens1 (SAA) wurde der Grundstein für den Anschluss der Schweiz an das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) gelegt. Die Entscheidung 2004/512/EG2 betraf die Einrichtung eines Systems zum Austausch der Daten über die Visa. Diese Entscheidung ist Teil des Schengen-Besitzstands. In der Verordnung Nr. 767/20083 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend EG-VIS-Verordnung) werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das System festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Austausch von Visumdaten zwischen den Schengen-Staaten beschrieben. Um eine zuverlässige Identifizierung der Visumgesuchstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst.
Das C-VIS dient der Verbesserung der Umsetzung der gemeinsamen Schengener Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation der Visumbehörden und soll dabei helfen:
− das Visumgesuchsverfahren zu vereinfachen;
− «Visum-Shopping» zu verhindern;
− die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;
− Kontrollen an den Aussengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Staaten zu erleichtern;
− zur Identifizierung von Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in einen Schengen-Staat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, beizutragen;
− die Anwendung der Dublin-Verordnung4 zur Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylgesuchs und für die Bearbeitung eines solchen Gesuchs zuständig ist, zu unterstützen;
− zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der Schengen-Staaten beizutragen.
Die Behörden der Schengen-Staaten können in Einzelfällen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten Zugriff auf die im C-VIS eingetragenen Daten beantragen. Die Verfahren für Abfragen unter diesen Umständen sind im Beschluss 2008/633/JI5 des Rates (nachfolgend EU-VIS-Beschluss) festgelegt.
Am 11. Oktober 2011 wurde das System nach Regionen gestaffelt in Betrieb genommen. Gleichzeitig sind die Gesetzesgrundlagen zum C-VIS sind in Kraft getreten.
1 2 Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5. 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 5 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, in der Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.