Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Abs. 3
Nach Absatz 3 werden bestimmte Daten im ORBIS erfasst, die nur für die Schweiz nützlich sind. Diese Daten werden insbesondere erfasst, wenn die Schweiz ein Visum der Kategorie D erteilt, d. h. ein nationales Visum im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengen-Assoziierungsabkommens12. Dieselben Daten werden von den Kantonen erfasst, wenn Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (unter drei Monaten) erteilt werden, die aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sind.
In der Kategorie VII des Anhangs 2 sind diese zusätzlichen Daten aufgelistet, welche nicht an das C-VIS übermittelt werden.
Art. 6 Erfassung durch Dritte
Dieser Artikel weist darauf hin, dass die Erfassung bestimmter Daten an Dritte übertragen werden kann, gestützt auf die bereits geltenden Gesetzesgrundlagen, also Artikel 98b AuG und Artikel 15a VEV.
Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
Abs. 1
Am 30. November 2009 nahm die Europäische Kommission die Entscheidung 2009/876/EG13 an. Einige Grundsätze dieser Entscheidung wurden in der vorliegenden Verordnung übernommen. In Artikel 7 ist entsprechend Punkt 2 des Anhangs der genannten Entscheidung vorgesehen, dass bei der Eingabe von Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates im nationalen Visumsystem und im zentralen Visa-Informationssystem die Identifizierungsnummer des vertretenen Staates anzugeben ist.
Die Schweiz vertritt bestimmte Schengen-Staaten im Rahmen der Erteilung oder der Verweigerung von Visa in bestimmten Auslandvertretungen. Sobald sich eine Visuminhaberin oder ein Visuminhaber im Schengen-Raum befindet und dort zum Beispiel die Verlängerung eines erteilten Visums beantragt, wird diese Verlängerung vom Schengen-Staat vorgenommen, in welchem sich die betreffende Person befindet und welcher damit zum Besitzer der neuen Daten wird.
Abs. 2
Wenn die in Absatz 1 genannte Behörde ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.
12 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1. 13 Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 30.