Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
beschwerdeführenden Person löschen. Eine Änderung der Daten darf nur nach einem endgültigen Entscheid der Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.
Art. 28 Datenqualität
Dieser Artikel regelt das Verfahren, das die Behörden befolgen müssen, wenn Daten im ORBIS sich als unrichtig erweisen oder unrechtmässig bearbeitet wurden. Dies ergibt sich namentlich aus den Artikeln 5 und 25 DSG. Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.
Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS
Abs. 1
Artikel 29 Absatz 1 sieht vor, dass die aus dem C-VIS bezogenen Daten nur in nationalen Dateien gespeichert werden dürfen, wenn dies in einem Einzelfall erforderlich ist und dem Zweck des C-VIS (vgl. Art. 30 der EG-VIS-Verordnung) sowie den entsprechenden Rechtsbestimmungen – insbesondere in Bezug auf den Datenschutz – entspricht; die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als dies für den betreffenden Fall notwendig ist. In Artikel 4 Absatz 2 DSG ist vorgesehen, dass die Datenbearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss.
Somit können in gewissen Fällen Daten im ORBIS aufgezeichnet werden. Ausserdem verwenden die für die im Ausländerbereich vorgesehenen Kontrollen zuständigen Behörden (Grenzwachtkorps und Kantonspolizei) in gewissen Fällen bei einem Treffer Daten aus dem C-VIS, um ihre Rapporte rechtsgenügend zu erstellen. Ein Rapport wird erstellt, wenn die betroffene Person sich z. B. illegal in der Schweiz aufhält. Insbesondere geht es dabei um die Personalien und die Daten zu den Visa und den Reisedokumenten. Daten werden nur gespeichert, wenn für die Behörden im Hinblick auf den verfolgten Zweck ein Bedürfnis besteht und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Die Rapporte und die dazugehörenden Daten des GWK werden aufgrund der bestehenden Gesetzesgrundlagen und insbesondere der Verordnung vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung27 im Informationssystem des GWK (Rumaca) gespeichert.
Die Speicherung der Daten und Rapporte der kantonalen Polizeikorps ist in der kantonalen Gesetzgebung geregelt.
Abs. 2
In diesem Absatz wird bestimmt, dass die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten müssen, ausser wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zwecke des VIS-Beschlusses erforderlich sind, demgemäss solange der Einzelfall bearbeitet wird (vgl. Art. 13 des EU-VIS-Beschlusses). Die Daten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.