Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Staat darf die Daten ändern, wenn er sie nicht selbst erfasst hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur die Visumbehörden zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung der Daten Zugang zum C-VIS haben.
Art. 26 Speicherung der Daten im ORBIS
Abs. 1
Dieser Artikel bezieht sich lediglich auf die Daten des nationalen Visumsystems ORBIS. Im Allgemeinen müssen die Daten gelöscht werden, wenn der Zweck, für den sie gespeichert wurden, erfüllt ist oder nicht mehr gilt. Die für die Speicherung der Daten im schweizerischen Visumsystem vorgesehene Maximalfrist von fünf Jahren bietet den berechtigten schweizerischen Behörden die Möglichkeit, über einen ausreichend langen Zeitraum Recherchen im Visabereich durchzuführen. Nach fünf Jahren ist es nicht mehr erforderlich, die Daten für Recherchen aufzubewahren. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG26) sieht keine Frist für die Speicherung von Daten vor. Durch die vorgesehene Frist wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit befolgt. Die Frist entspricht jener, die in der N-SIS-Verordnung vorgesehen ist. Die Daten werden automatisch gelöscht, wenn die Maximalfrist von fünf Jahren erreicht wird.
Abs. 2
In diesem Absatz wird bestimmt, ab wann die fünfjährige Frist nach Absatz 1 zu laufen beginnt. Dies unter Berücksichtigung der verschiedenen Fälle, in denen Daten im ORBIS erfasst werden. Diese Fristen beruhen auf den Bestimmungen, welche die EG-VIS-Verordnung für das nationale System vorsieht.
Art. 27 Löschung der Daten
Abs. 1
Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so müssen die Daten zu ihren Visa im ORBIS und im C-VIS gelöscht werden. Hat ein anderer Staat die Daten erfasst, teilt das BFM diesem unverzüglich mit, die erforderliche Löschung vorzunehmen. Bei der Löschung der Daten über eine Person müssen auch die bestehenden Verknüpfungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 3 und 4 der EG-VIS-Verordnung gelöscht werden. Die Löschung muss unverzüglich, also in der kürzestmöglichen Zeitspanne erfolgen.
Abs. 2
Damit die Löschung nach Absatz 1 vorgenommen werden kann, müssen die Bürgerrechtsbehörden das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.
Abs. 3
Wie bereits erwähnt, können nur die Staaten bzw. Behörden, die ein Visum erteilt oder verweigert haben, die Daten im ORBIS und im C-VIS ändern. Wird eine Beschwerde gegen eine Visumverweigerung zugunsten der beschwerdeführenden Person gutgeheissen, darf nur die Behörde, die das Visum verweigert hat (erste Instanz), die Daten der