Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

unbedingt nötig, damit sie die Dublin-Fälle von den anderen Fällen trennen können. So können sie überprüfen, ob eine Person in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Visum erhalten hat. Ist dies der Fall, kann das Dublin-Verfahren eingeleitet werden.

Bst. b–e

In den Buchstaben b–e werden zum Teil die Zugangsberechtigungen nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstaben a, c und d AuG übernommen, d. h. die Zugangsberechtigungen für:

− die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps, die Schweizer Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf, das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des EDA, zur Prüfung der Visumgesuche;

− das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden namentlich zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz.

Bst. f

Die kantonalen Migrationsbehörden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich Zugang zum C-VIS haben. Die Kantone können Aufgaben im Migrationsbereich auf die Gemeinden und Städte übertragen, auch in Bezug auf Visa. Aufgrund der Kompetenzen, die vom Kanton Bern auf die Gemeinden Bern, Biel und Thun übertragen wurden, müssen auch diese Zugang zum C-VIS haben. Diese Kompetenzdelegation ist formell im Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) des Kantons Bern vorgesehen. Ab Inbetriebnahme des C-VIS müssen alle Behörden, die Visa ausstellen oder verlängern, das neue europäische System gemäss der EG-VIS-Verordnung abfragen.

Abs. 2

Die Einsatzzentrale EZ des fedpol kann als zentrale Zugangsstelle Daten des C-VIS direkt abfragen (Art. 109a Abs. 4 AuG). Sie beantwortet die Gesuche, die von den Behörden nach den Absätzen 17 und 18 an sie gerichtet werden. Die EZ fedpol hat im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Zugang zu den Daten des C-VIS.

Abs. 3

Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung umfassend geregelt. In diesem Anhang werden sämtliche Daten zu den Visa sowie die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen aufgeführt (siehe Erläuterungen zu Anhang 3). Die Bearbeitung der Visumdaten, also deren Eingabe und Änderung, ist nur im nationalen Visumsystem ORBIS möglich.

Abschnitt 2 Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Zugangsberechtigungen

Art. 12 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

Die Visumbehörden sind berechtigt, eine Suche im C-VIS durchzuführen, bevor sie über ein Gesuch entscheiden. Sie können das System auch bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums abfragen. Sie können dafür mehrere Daten gleichzeitig oder getrennt verwenden. Zu erwähnen sind insbesondere die Personendaten der betroffenen