Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten
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Sicherheitsbehörden des Bundes wahr, die innert kurzer Frist erledigt werden müssen. Dies rechtfertigt eine Zugangsberechtigung zum C-VIS des jeweils im Einsatz stehenden Kommissariats über die zentrale Zugangsstelle.
Art. 18 Kantonale und kommunale Behörden, die zur Datenabfrage berechtigt sind
Die unter diesem Artikel aufgeführten kantonalen und kommunalen Behörden können zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ihre Gesuche an die zentrale Zugangsstelle (EZ fedpol) richten, um bestimmte Daten aus dem C-VIS zu erhalten. Zu diesen Behörden zählen die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone können bei ihren Kantonspolizeien beantragen, dass ein Gesuch an die EZ fedpol gerichtet wird.
Die Kantone regeln das Verfahren und informieren die EZ fedpol.
Art. 19 Verfahren für den Erhalt der Daten
Dieser Artikel regelt das ordentliche Verfahren einerseits und das Verfahren in einem dringenden Ausnahmefall andererseits. Grundsätzlich kann ein Gesuch der berechtigten Behörden in Papierform oder elektronisch an die EZ fedpol gerichtet werden. Vorzugsweise erfolgt das begründete Gesuch formularbasiert auf elektronischem Weg unter Verwendung eines Standardformulars der EZ fedpol, welches auf elektronischem Weg verfasst und über ein gesichertes Mailsystem (Pol-Mail) übermittelt wird. In diesem Formular wird zwischen dem Normalfall und dem dringenden Fall unterschieden. Ein dringender Ausnahmefall besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. dringende Ermittlungshandlung, Beweismittelsicherung oder Haftsache). Die Möglichkeit der EZ fedpol, ein mündliches Gesuch zu stellen, setzt voraus, dass eine äusserste Dringlichkeit besteht, welche keinen Aufschub duldet. Diese Dringlichkeit muss im mündlichen Gesuch bereits begründet werden. Das Gesuchsformular muss bei der EZ fedpol unverzüglich nach dem mündlichen Gesuch nachgereicht werden. Die EZ fedpol prüft daraufhin, ob alle Bedingungen erfüllt waren und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innert nützlicher Frist nach erfolgter Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen. Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement das konkrete Verfahren fest.
Die Daten, zu denen die EZ fedpol Zugang hat, sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Einsatzzentrale hat Zugang zu fast allen Daten ausser zu jenen, die im Fall der Nichtfortführung der Prüfung eines Visumgesuchs erfasst werden (Kategorie III). Die zentrale Zugangsstelle hat auch keinen Zugang zu den Datensätzen betreffend die Familienangehörigen und Reisegruppen. Sie kann jedoch aufeinanderfolgende Gesuche einer gesuchstellenden Person abfragen.
Art. 20 Bedingungen für den Erhalt der Daten
In diesem Artikel wird genau bestimmt, unter welchen Bedingungen die Behörden nach den Artikel 17 und 18 die Daten erhalten können.
Der EU-VIS-Beschluss legt namentlich fest, dass berechtigte Gründe zur Annahme bestehen müssen, dass die Abfrage der Daten des C-VIS erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten beitragen kann. Die Begriffe