Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 27 Seiten

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2. Kapitel Nationales Visumsystem (ORBIS)

Abschnitt 1 Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems ORBIS

Art. 3 Verantwortung und Zweck des Systems ORBIS

In diesem Artikel wird das BFM als das für das System ORBIS verantwortliche Organ bezeichnet. Es wird angegeben, welche Aufgaben mit der Verantwortung für das System hauptsächlich verbunden sind.

Art. 4 Inhalt und Struktur des ORBIS

Dieser Artikel legt den Aufbau des ORBIS fest und beschreibt, wie es mit dem C-VIS zusammenarbeitet. Im zentralen Visa-Informationssystem gehen die Daten ein, die von allen nationalen Systemen der Schengen-Staaten erfasst werden. Somit übermittelt die Applikation N-VIS die nationalen Daten in das zentrale System. Das aktuelle System EVA wird im Januar 2014 durch ORBIS ersetzt. Danach werden die Daten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller im ORBIS erfasst.

Abschnitt 2 Eingabe der Daten und Übermittlung an das C-VIS

Art. 5 Eingabe der Daten

Dieser Artikel behandelt die Eingabe von Daten durch die Behörden, die gemäss Artikel 109b des AuG – welcher bei der Inbetriebnahme des ORBIS Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)8 ersetzt9– dafür zuständig sind.

Abs. 1

Hier wird auf die entsprechenden Bestimmungen der EG-VIS-Verordnung verwiesen, in denen festgelegt wird, welche Daten obligatorisch eingegeben werden müssen, wenn ein Visumgesuch im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/200910 (nachfolgend Visakodex) als zulässig erachtet wird sowie wenn ein Visum erteilt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wird. Die betreffenden Datenkategorien werden im Anhang ausführlich in einer Matrix, welche die Zugangsberechtigungen zum ORBIS regelt, aufgelistet (Anhang 2).

Abs. 2

Die Daten werden automatisch in das C-VIS übermittelt, sofern sie Schengen-Visa der Kategorie A, also Visa für den Flughafentransit, oder der Kategorie C, also Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt von maximal drei Monaten, betreffen. Diese Visumkategorien können auch eine räumlich beschränkte Gültigkeit haben und an der Grenze ausgestellt werden (Art. 11a, Bst. a–d der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung11, VEV).

8 9 Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) BBl 2009 4245, AS 2010 2063. 10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S.1.