Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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Abs. 3

Die finanziellen Mittel für Ausbildung, Ausrüstung und Einsatz von Sicherheitsbeauftragen werden im Voranschlag des BAZL eingestellt. Ein Teil der Mittel aus dem Kredit wird anderen involvierten Bundesstellen (fedpol und GWK) abgetreten. Die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten hat aber das BAZL. Dies wird in der Gesetzesbestimmung klargestellt.

Art. 21b «Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr » Abs. 1

Im Bereich der Luftpolizei ist fedpol gemäss Artikel 21 LFG i.V.m. Artikel 122h LFV für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr zuständig. Solche Einsätze erfolgen gestützt auf Risiko- und Bedrohungsanalysen, die fedpol erstellt (vgl. Art. 122k LFV). Fedpol ist darauf angewiesen, die hierfür nötigen Informationen in einem Informationssystem zu bearbeiten. Bei diesen Informationen handelt es sich zum einen um Personendaten. Aufgrund des Kontextes, in welchem diese genannt werden (bspw. Nennung von Gefährdern, etc.), sind sie als besonders schützenswerte Personendaten einzustufen, deren Bearbeitung in einem Gesetz im formellen Sinn gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG)13 ausdrücklich vorgesehen sein muss. Zum anderen werden gemäss ISchV als intern oder vertraulich klassifizierte Informationen verwendet, deren Bearbeitung aufgrund Ihres erhöhten Schutzbedarfs (Klassifizierung) ebenfalls einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Dasselbe gilt für die Bearbeitung von Informationen, die auf dem nachrichtendienstlichen Weg beschafft werden und dem Quellenschutz unterliegen. Der vorliegende Artikel 21a LFG schafft die notwendige formellgesetzliche Grundlage für das elektronische Informationssystem SIBEL von fedpol, in dem die drei oben erwähnten Daten- und Informationskategorien bearbeitet werden sollen.

Abs. 2

Zur Erfüllung seines Schutzauftrags benötigt und bearbeitet fedpol Informationen einerseits zu sicherheitsrelevanten Ereignissen und andererseits zu damit verbundenen Personen. Ereignisse können Rückschlüsse auf die Gefährdung von bestimmten Luftfahrtstrecken liefern, die mittels Einsatzes von Sicherheitsbeauftragten abgewendet werden sollen. Diese Ereignisse sind zu dokumentieren, um über die Tagesaktualität hinaus analysiert und in ihren grösseren Zusammenhängen eingeordnet werden zu können. Wie in Artikel 21c Buchstabe a LFG ausdrücklich genannt, umfasst der Kreis der mit den sicherheitsrelevanten Ereignissen „verbundenen Personen“ zwei grundsätzlich verschiedene Kategorien von Personen: einerseits die potentiellen Gefährder für die Luftfahrtsicherheit und andererseits die gemäss Artikel 122e LFV als Sicherheitsbeauftragte im Luftverkehr einzusetzenden Personen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Informationssystem einer bestimmten Person als „Gefährder“ ist, dass aufgrund konkreter Hinweise angenommen werden muss, dass von ihr eine Gefahr für bestimmte Luftfahrtstrecken ausgeht.

Art. 21c «Bearbeitete Datenkategorien»

Im Informationssystem sollen Daten und Informationen aus ganz unterschiedlichen Quellen erfasst und bearbeitet werden. Um einschätzen zu können, ob die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährdet ist, müssen die notwendigen Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen und analysiert werden. Nebst öffentlich zugänglichen Informationen handelt es sich dabei primär um Informationen, die auf dem nachrichtendienstlichen Weg beschafft werden und solche, die fedpol von seinen Partnerstellen im Ausland weitergeleitet werden. Oft handelt es

13 SR 235.1