Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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Abs. 1
Flugsicherungsdienstleistungen können mit Genehmigung des BAZL übertragen werden.
Der Begriff „Flugsicherungsdienstleistungsanbieter“ soll in diesem Sachzusammenhang nicht nur juristische Personen des Privatrechts (z.B. unternehmerisch bedingte Auslagerung von Dienstleistungen von Skyguide an eine private Aktiengesellschaft in einem europäischen Land) umfassen, sondern auch einen Anschluss von Skyguide an ein juristisches Vehikel in irgendeiner öffentlich-rechtlichen Form (z.B. eine Anstalt oder eine andere Körperschaft,
welche zum Zweck der Erbringung von sog. "Centralized Services" von der Europäischen Kommission bzw. der EASA ins Leben gerufen würde) ermöglichen. Eine Auslagerung darf nicht dazu führen, dass eine funktionierende Flugsicherung in der Schweiz nicht mehr gewährleistet ist, wenn die übertragene Dienstleistung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr erbracht werden kann. Als Beispiel ist hier der Ausfall des ausländischen Anbieters erwähnt.
Abs. 2
Hier geht es nicht um die Flugsicherungsdienstleistungen selbst, sondern um die technischen Supportleistungen für deren Erbringung. Darunter fällt beispielsweise die Auslagerung der Speicherung von Daten an einen externen IT-Dienstleister. Die Supportleistungen können an in- oder ausländische Anbieter des privaten oder öffentlichen Rechts ausgelagert werden. Da eine solche Auslagerung Einfluss auf die aus dem Monopol fliessende Pflicht von Skyguide zur Erbringung der Flugsicherungsdienstleistungen haben kann, ist auch sie aber nur mit Genehmigung des BAZL möglich.
Abs. 3
Bei der Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen ist zwischen solchen von nationaler Bedeutung und den übrigen Flugsicherungsdienstleistungen zu unterscheiden. Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden. Der Bundesrat legt fest, was darunter fällt. Als Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung gelten:
– die militärischen Flugsicherungsdienste;
– die An- und Abflugkontrolldienste und der Platzverkehrsleitdienst («Towerdienstleistun-
gen») auf den Landesflughäfen (Genf, Zürich);
– technische Dienste für Flugsicherungsinfrastrukturen, die für die Erbringung von Flugsi-
cherungsdiensten von nationaler Bedeutung benötigt werden;
– Support Services (z.B. Datenaufbereitung und –management) für Flugsicherungsdienst-
leistungen von nationaler Bedeutung.
Art. 40bbis
Dieser neue Artikel übernimmt unverändert Absatz 2 und den ersten Satz von Absatz 3 des geltenden Artikel 40b. Für die Übertragung von örtlichen Flugsicherungsdienstleistungen auf den Flugplatzhalter braucht es eine Bewilligung des BAZL. Ein Anwendungsfall hierfür ist heute der Fluginformationsdienst auf dem Flugplatz Samedan (Aerodrome Flight Information Service, AFIS), der vom Flugplatzhalter erbracht wird. Er verfügt über eine Zertifizierung des BAZL, die gestützt auf internationale Vorschriften ausgestellt wurde.
Den zweiten Satz des bisherigen Artikels 40b Absatz 3 braucht es nicht mehr. Flugsicherungsdienstleistungen darf nur erbringen, wer über eine entsprechende Zertifizierung verfügt. Die Qualität der Flugsicherung wird auf diese Weise sichergestellt. Dass aus Gründen der Flugsicherheit örtliche Flugsicherungsdienste auf den Flugplatzhalter übertragen werden, ist in diesem Umfeld nicht mehr denkbar.