Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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sen beispielsweise nicht ganzjährig geöffnet sein. Dies wird es beispielsweise ermöglichen, auf dem Flughafen Samedan, der neu unter diese Kategorie fällt, saisonal unterschiedliche Betriebszeiten vorzusehen. Mit der heutigen Einheitskonzession, die einen uneingeschränkten Zulassungszwang vorsieht, wäre dies nicht möglich.

Art. 36c «Konzessionsvoraussetzungen» Abs. 1

Der Artikel hält auf Gesetzesstufe fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das UVEK eine Konzession erteilt. Diese sind im geltenden Recht in Artikel 12 VIL genannt. Als neues Erfordernis wird der Nachweis der ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt.

Abs. 2

Der Bundesrat definiert auf Verordnungsstufe, welche Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Flugplatzbetreibers bei Konzessionserteilung wie auch während der Dauer der Konzession erfüllt sein müssen. Dabei soll er sich von den folgenden Prinzipien leiten lassen:

– Es werden einheitliche Beurteilungskriterien für die Überprüfung der wirtschaftlichen Leis-

tungsfähigkeit bei Erteilung und Erneuerung einer Betriebskonzession geschaffen.

– Der Konzessionär stellt dem BAZL in periodischen Abständen standardisierte Finanzin-

formationen zu (beispielsweise halbjährlich für die Landesflughäfen und einmal jährlich für die übrigen konzessionierten Flugplätze).

– Jeder Flughafen soll jedoch dazu verpflichtet werden, dem BAZL mindestens einmal jähr-

lich einen geprüften Jahresabschluss zu unterbreiten (innerhalb von sechs Monaten nach Bilanzstichtag).

– Im Falle von klaren Hinweisen auf finanzielle Schwierigkeiten muss das BAZL unverzüg-

lich eine gründliche Bewertung der Finanzlage vornehmen und überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession noch erfüllt sind. Ebenfalls soll es die Möglichkeit haben, Massnahmen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verfügen. Solche Massnahmen können darin bestehen, die Aufsicht über den betreffenden Flughafen zu verstärken oder Finanzierungs- und Sanierungsmassnahmen anzuordnen, um das Eigenkapital oder die Liquidität wiederherzustellen.

Ähnliche Anforderungen werden bereits heute an die gewerbsmässigen Flugbetriebe gestellt.

Art. 36d «Übertragung, Entzug und Heimfall der Konzession»

Die Bestimmungen zur Übertragung einer Betriebskonzession werden aus dem geltenden Recht (Art. 36a Abs. 3) übernommen. Der Entzug der Konzession ist heute bloss auf Verordnungsstufe (Art. 16 VIL) geregelt. Zum Heimfall der Anlagen bei Ablauf der Konzession bestehen heute keine Bestimmungen. Die Grundsätze zum Entzug und zum Heimfall werden deshalb neu im Gesetz geregelt. Die Ausgestaltung des Verfahrens kann – in grundsätzlicher Abstützung auf die Regelungen zur Erteilung sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)19– auf Verordnungsstufe konkretisiert werden.

Art. 36e «Betriebsbewilligung» Abs. 1

Entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 36b Absatz 1. Für den Betrieb von Flugplätzen ohne Betriebskonzession braucht es eine Betriebsbewilligung, die vom BAZL erteilt wird.

19 SR 172.021