Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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Absatz 1 gilt neu nebst den bisherigen Flugfeldern auch für die vom Bundesrat bezeichneten Landestellen zur Hilfeleistung.
Abs. 2
In der Betriebsbewilligung werden wie bisher die Rechte und Pflichten festgelegt. Im Gegensatz zu den konzessionierten Flughäfen besteht bei den Flugfeldern zwar kein Zulassungszwang, allerdings kann sich aufgrund der beschränkten Anzahl von Infrastrukturen und der möglichen Vielzahl von Betreibern von Luftfahrzeugen doch die Notwendigkeit ergeben, einen solchen Zulassungszwang vorzuschreiben. Dies betrifft insbesondere Infrastrukturen, die aufgrund ihrer räumlichen Situation eine Art Monopolcharakter aufweisen, z. B. der Heliport Zermatt.
Abs. 3
Wie bei den Konzessionen gibt es neu verschiedene Kategorien von Bewilligungen, indem unterschieden wird zwischen Anlagen, die generell der Öffentlichkeit zugänglich sind, und solchen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis offen stehen.
Abs. 4
Der Bundesrat erlässt– wie bei den konzessionierten Flughäfen (vgl. Art. 36b Abs. 2) – Vorschriften, welche Anforderungen an Infrastruktur und Betrieb bei den Flugfeldern erfüllt sein müssen. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass bei Flugfeldern mit einem beschränkten Zugang ein Betrieb bei Dunkelheit nicht möglich ist oder dass Instrumentenanflug-Ausrüstungen dort nicht nötig sind.
Abs. 5
Die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Übertragung, Änderung und der Entzug der Betriebsbewilligung sind heute auf Verordnungsstufe (Art. 18–22 VIL) geregelt. Im Unterschied zu den Konzessionen besteht diesbezüglich kein Bedarf, diese Sachverhalte im formellen Gesetz zu regeln. Die Regelung in der Verordnung wird zu ergänzen sein mit Bestimmungen über das anzuwendende Verfahren, welches sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des VwVG richtet.
Art. 36f «Betriebsreglement»
Dieser Artikel entspricht inhaltlich der heutigen Regelung von Artikel 36c, ist aber redaktionell überarbeitet. Neu ist der Vorbehalt der Festlegung von An- und Abflugverfahren durch das BAZL gemäss Artikel 40h.
Art. 36g «Wesentliche Änderungen des Betriebsreglements»
Dieser Artikel entspricht dem heutigen Artikel 36d, der unverändert bleibt. Angepasst wird lediglich der Randtitel.
Art. 38 Abs. 1bis «Militärflugplätze mit ziviler Mitbenutzung»
Laut Artikel 38 LFG sind Militärflugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben, soweit es die militärischen Interessen erlauben. Zur zivilen Mitbenutzung von Militärflugplätzen enthält heute ausschliesslich Artikel 30 VIL nähere Ausführungen. Danach ist für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das VBS, und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen. Für solche zivilen Nutzungen ist der zivile Flugplatzhalter zudem verpflichtet, ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen und vom BAZL genehmigen zu lassen. Der Begriff der häufigen zivilen Benützung wird in der VIL nicht näher ausgeführt. In der Praxis wird