Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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rischen Flugsicherungsdienste für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen können. Die Möglichkeit zur Schaffung einer Datensammlung von Aufzeichnungen von Hintergrundgesprächen und -geräuschen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment [AVRE]) geht auf eine Sicherheitsempfehlung des damaligen Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU; heute: Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle [SUST]) zum Unfall der Alitalia-Maschine am Stadlerberg im November 1990 zurück. Zur Umsetzung der Empfehlung, welche über all die Jahre schon in verschiedenen Anläufen angestrebt wurde, fehlte bis zur LFG-1-Revision eine gesetzliche Grundlage.
Im Rahmen dieser Teilrevision hat sich ergeben, dass die damals eingefügte «Kann»- Formulierung Probleme aufwirft. Mit der heutigen Formulierung wird die Installation des AV-RE und damit die Umsetzung der erwähnten Sicherheitsempfehlung nicht sichergestellt.
Dies hat sich zuletzt in der Praxis gezeigt, indem die Flugsicherung Skyguide entgegen früheren Ankündigungen und Absprachen die Installation eines AVRE aus verschiedenen internen Gründen erneut für eine gewisse Zeit zurückgestellt hat. Deshalb soll hier anstelle der «Kann»-Formulierung eine grundsätzliche Pflicht statuiert werden, ein entsprechendes Aufzeichnungssystem zu installieren und zu betreiben. Immerhin soll diese nicht uneingeschränkt gelten, weshalb dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden soll,. für Flugsicherungsdienstleistungen im rein militärischen Bereich Ausnahmen vorzusehen
Absatz 4bisentspricht unverändert dem letzten Satz des bisherigen Artikel 107a Absatz 4 LFG.
«Sicherheitsüberprüfung» Abs. 6
Dieser neue Absatz bildet zusammen mit dem ergänzten Artikel 100 LFG die Grundlage für eine verbesserte Sicherheitsüberprüfung von Angestellten, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätig sind. Die gestützt auf Artikel 100 LFG erhaltenen Informationen leitet das BAZL an die betroffenen Flughafenhalter weiter. Diese treffen dann die notwendigen Massnahmen.
Art. 107c «Information der Öffentlichkeit» Abs. 1
Dieser Absatz legt als Grundsatz fest, dass das BAZL die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit informiert. Als Beispiel für eine derartige Kommunikation sei hier der jährlich vom BAZL veröffentlichte Sicherheitsbericht erwähnt.
Abs. 2
Mit dieser Bestimmung wird in Anwendung von Artikel 4 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ)25 der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeschränkt. Es geht darum, die Einsicht in Audit- und Inspektionsberichte des BAZL zu beschränken. Diese Berichte sind detailliert auszugestalten, damit der betroffene Luftfahrtbetrieb ein klares Bild über seine Qualifikation erhält und allfällige Beanstandungen gezielt angehen kann. Audit- und Inspektionsberichte enthalten aus diesem Grund oft technische Einzelheiten, die von einem breiten Publikum nur schwer richtig einzuordnen sind. Kleinere technische Beanstandungen bei einem Flugbetrieb bedeuten beispielsweise nicht, dass das Fliegen mit einem Flugzeug dieser Fluggesellschaft unsicher ist. Der Zugang auf diese Dokumente soll darum eingeschränkt werden. Eine vergleichbare Bestimmung wurde kürzlich mit Artikel 24 Absatz 4 in das Lebensmittelgesetz (LMG)26 aufgenommen. Gemäss dieser per 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Bestimmung
25 SR 152.3
26 SR 817.0