Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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Art. 36a «Betriebskonzession und Kategorien von Betriebskonzessionen» Abs. 1

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1.

Abs. 2

Ergänzend kann eine Konzession neu auch erteilt werden für Flugplätze, die dem Verkehr im öffentlichen Interesse dienen; dies gilt insbesondere für die Kategorie C gemäss Absatz 3 Buchstabe c .

Abs. 3

Neu gibt es drei Arten von Konzessionen:

– Kategorie A: Die überragende Bedeutung der Landesflughäfen Zürich und Genf im Flug-

platznetz der Schweiz soll darin zum Ausdruck kommen, dass diese einer separaten Kategorie zugeordnet werden. Die Betriebskonzession Kategorie A stellt die höchsten Anforderungen an die Infrastruktur . Der Landesflughafen Basel-Mulhouse untersteht bezüglich Planung und Bau der Infrastruktur französischem Recht und verfügt über keine schweizerische Betriebskonzession.

– Kategorie B: Eine separate Kategorie B bilden diejenigen Regionalflugplätze, die eine

Anbindung an internationale Destinationen aufweisen und/oder der Anbindung an die Landesflughäfen dienen und damit ein minimales Luftverkehrsnetz (Grundversorgung) sicherstellen. Sie erfüllen nebst luftfahrtpolitischen Zielen auch einen strukturpolitischen Auftrag. Die Anforderungen an die Anbindungsfunktion werden im SIL festgelegt. Die Regionalflugplätze Bern-Belp und Lugano-Agno gehören in diese Kategorie; grundsätzlich steht sie aber auch weiteren Flugplätzen offen.

– Kategorie C: Die Betriebskonzession Kategorie C erhalten diejenigen Flugplätze, deren

Betrieb von regionalem Interesse ist. Auf ihnen findet Verkehr statt, der zwar in einem öffentlichen Interesse liegt, aber nicht unbedingt öffentlichen Verkehr umfasst. Linienund/oder Charterverkehr soll unter Umständen möglich sein, ist aber im Gegensatz zu den Kategorien A und B nicht zwingend. Der SIL nennt keine abschliessende Zahl von solchen Flugplätzen, die Erteilung der Konzession hängt von der Erfüllung der Anforderungen ab (dazu Absatz 2). Auch die Betriebskonzessionen Kategorie C enthalten einen Zulassungszwang. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Heliports in diese Kategorie fallen können.

Art. 36b «Rechte und Pflichten des Konzessionärs» Abs. 1 bis 3

Die drei Absätze entsprechen inhaltlich unverändert dem geltenden Artikel 36a Absatz 2. Mit der Betriebskonzession erhält der Flughafenhalter eine wirtschaftliche Monopolstellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Kartellgesetzes. Es soll künftig festgelegt werden, bei welchen Tätigkeiten Wettbewerb möglich bzw. ausgeschlossen sein soll. Ob dies in der Konzession oder im Betriebsreglement erfolgt, wird auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Abs. 4

Auf Verordnungsstufe regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Infrastruktur und den Betrieb. Für die Landesflughäfen werden die strengsten Anforderungen gestellt, ihre Infrastruktur muss beispielsweise für den Nachtflugbetrieb tauglich sein, und die Flughäfen müssen auch bei marginalen Wetterverhältnissen angeflogen werden können. Für die Regionalflughäfen mit Anbindungsfunktion muss beispielsweise letztere Anforderung nicht erfüllt sein, allerdings entsprechen sie sonst ähnlich hohen Standards wie die Landesflughäfen. Geringere Anforderungen an die technische Ausrüstung werden bei den Regionalflughäfen (ohne Anbindungsfunktion) gestellt, beispielsweise sind sie nicht zwingend mit einem Instrumentenanflugverfahren ausgerüstet und haben auch grössere betriebliche Spielräume, sie müs-