Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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Diesem Grundsatz folgend wird eine Gebührenpflicht für Luftfahrt- sowie Fluginformationsdienste (Informationen zur Flugvorbereitung und zur Durchführung der Flüge) für VFR-Nutzer eingeführt. Der IFR-Betrieb bezahlt diese Dienste heute über die Streckenfluggebühren.

Heute erwachsen dem Bund für die Nutzung von Flugsicherungsdienstleistungen durch den VFR-Verkehr Kosten von ca. CHF 7.1 Mio. pro Jahr. In diesem Umfang erbringt Skyguide Flugsicherungsdienstleistungen zugunsten des VFR-Verkehrs (Luftfahrtinformationen wie Briefing und Publikationen, Überwachung, Training und operativer Einsatz Flugsicherungsangestellte). Diese Kosten werden Skyguide vom Bund abgegolten. Dazu kommen die Kosten für Wetterdaten, die der VFR-Verkehr nutzt und die heute in die allgemeine Rechnung der MeteoSchweiz einfliessen. Diese Kosten werden auf ca. CHF 1 Mio. pro Jahr geschätzt Da VFR-Flüge von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, tragen heute die VFR-Nutzer ihren Anteil an den von der Skyguide bezogenen Dienstleistungen nicht selber (vgl. Art. 32 ff. VFSD). Bis auf die Druck- und Versandkosten der Publikationen werden daher die durch Skyguide erbrachten VFR-Dienstleistungen zurzeit auch durch IFR-Gebühren querfinanziert.

Eine entsprechende Proportionierung der Kostenzuteilung wird auf Verordnungsstufe festzulegen sein. Ebenfalls auf Verordnungsstufe wird zu definieren sein, wie die Gebühren berechnet werden müssen, wer der Gebührenschuldner ist und wer das Inkasso vornimmt (z. B. Jahresgebühr zur Pilotenlizenz oder Zuschlag zu den Flugplatzgebühren).

Luftfahrtinformationsdienste umfassen die Leistungen für die Publikationen wie das Luftfahrthandbuch (AIP), das VFR-Manual, die Meteo-Informationen oder das «Daily Airspace Bulletin Switzerland» (DABS). Unter Fluginformationsdienstleistungen fallen die Leistungen der Flugsicherung oder AFIS Samedan («Aerodrome Flight Information Service») zugunsten der VFR-Nutzer.

Voraussetzung für die Erbringung von Luftfahrt- und Fluginformationsdiensten ist die Verfügbarkeit von Luftfahrtdaten und -informationen. Diese sollen durch eine neu zu schaffende zentrale nationale Luftfahrtdatenbank bereitgestellt werden. Die Kosten für die Infrastruktur, den Betrieb und die Reservenbildung für Nachrüstungen der zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank, soll durch Gebühren, welche durch Erbringer von Flugsicherungsdiensten von den Nutzern der Luftfahrtdaten und -informationen erhoben werden, gedeckt werden.

Art. 88 «Verletzung von Verkehrssperren»

Gefängnis wird durch Freiheitsstrafe, Busse durch Geldstrafe und Busse bis zu 5‘000 Franken durch Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ersetzt. Die bisher in Absatz 2 vorgesehen Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Höchststrafe ist ungewöhnlich. Diese wird auf drei Jahre heraufgesetzt. Dadurch bleibt die Relation zur fahrlässigen Begehung in Absatz 3 (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) gewahrt. Indessen wird auf eine obligatorische Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe verzichtet. Fakultativ bleibt eine solche Verbindung gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)22 möglich.

Art. 89 «Führung von Luftfahrzeugen mit falschen Kennzeichen»

Gefängnis wird durch Freiheitsstrafe, Busse bis zu 20‘000 Franken durch Geldstrafe und Busse bis zu 5000 Franken durch Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ersetzt

In Absatz 1 wird auf eine obligatorische Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe verzichtet. Fakultativ bleibt eine solche Verbindung möglich (Art. 42 Abs. 4 StGB).

Absatz 2 sieht für den besonders leichten Fall eine Vergehensbusse vor. Auf diese wird ver-

22 SR 311.0