Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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sich dabei um nach ISchV als intern oder vertraulich klassifizierte Informationen, die auch Personendaten beinhalten können.

Art. 21d «Zugriffsrechte und Datenweitergabe»

Der Datenzugriff ist differenziert geregelt: Nur bestimmte Organisationseinheiten von fedpol, nämlich diejenigen Stellen, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich sind und den Entscheid über die Notwendigkeit eines Einsatzes treffen, verfügen über einen Online-Zugriff auf das Informationssystem (Absatz 1). Den in Absatz 2 abschliessend genannten Stellen können Daten einzelfallweise bekannt gegeben werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlich (formell oder materiell) verankerten Aufgaben notwendig ist. Die Weiterleitung an Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahrzeuge einsetzen, hat zum Zweck, dass diese ihrer Pflicht gemäss Artikel 122b Absatz 1 LFV nachkommen können. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass Luftverkehrsunternehmen, die Luftfahrtzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen, die Sicherung des Betriebs ihrer Luftfahrtzeuge gewährleisten müssen, worunter auch die zur Verfügung Stellung der notwendigen Sitzplätze zugunsten der von fedpol eingesetzten Sicherheitsbeauftragten zu zählen ist.

Art. 21e «Aufbewahrungsfrist»

Die Formulierung entspricht dem neu vorgeschlagenen Artikel 23a Absatz 3 BWIS im Rahmen des aktuellen Entwurfs zur Änderung des Nachrichtendienstgesetzes14.

Art. 21f «Herausgabe von Passagierlisten» Abs. 1

Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 104 des Ausländergesetzes (AuG)15 und Artikel 151 der Zollverordnung (ZV)16. Absatz 1 hält die Pflicht der Luftfahrtunternehmen fest, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Verhinderung oder Ermittlung von kriminellen Handlungen auf Verlangen Passagierdaten zur Verfügung zu stellen. Art und Umfang der Daten werden abschliessend aufgezählt.

Abs. 2

Die Luftfahrtunternehmen haben die Passagierlisten während sechs Monaten nach Durchführung des Fluges aufzubewahren.

Abs. 3

Verlangt eine Strafverfolgungsbehörde Passagierdaten ein, darf sie diese, soweit sie nicht Gegenstand einer Ermittlung bilden, längstens 72 Stunden aufbewahren.

Art. 25 «Untersuchungsbehörde»

Die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST)17 hat per 1. November 2011 ihre Tätigkeit aufgenommen. Für die SUST wurde die Organisationsform der ausserparlamentarischen Kommission nach Artikel 57a ff. RVOG gewählt. An dieser Form der Behördenkommission wird auch künftig festgehalten; deshalb wird mit der vorliegenden Revision des Luftfahrtgesetzes eine klare gesetzliche Grundlage für die Kommission geschaffen. Die Kommissionsform hat sich seit der Einsetzung Ende 2011 in der Praxis bewährt. Insbesondere

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BBl 2014 2105

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17 Seit 1. Februar 2015 Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST)