Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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sicherung auf den Regionalflugplätzen umgesetzt werden. Durch den Wegfall der beiden Themen verlor die Gesamtvorlage insgesamt deutlich an politischem Gewicht.
Aus diesem Grund wurden die verbleibenden Revisionsthemen noch einmal nach den Kriterien Erhöhung des Sicherheitsniveaus, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienzsteigerung für das aviatische System bewertet und diejenigen Themen eruiert, die in den nächsten drei Jahren umgesetzt werden sollten. Diese werden nachstehend vorgestellt. Es handelt sich dabei primär um eine technische Revision, die neu den Arbeitstitel LFG 1+ trägt.
Die vorliegende Revision wird zudem zum Anlass genommen, um einem in der Praxis bestehenden Bedürfnis im Bereich des Einsatzes von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr – wofür das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig ist – Rechnung zu tragen. Durch die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zum Betrieb eines Informationssystems,
worin klassifizierte bzw. quellengeschützte Informationen sowie Personendaten bearbeitet werden dürfen, soll die von fedpol vorzunehmende Einschätzung über allfällige Risiken an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge umfassender und somit zielgerichteter erfolgen. Dies wiederum leistet einen wichtigen Beitrag zur angestrebten Erhöhung der Sicherheit, wie sie oben erwähnt worden ist.
1.2 Gegenstand der Revision
1.2.1 Luftfahrtinfrastruktur
Flugplatzkategorien
Die heutige Unterteilung der Flugplätze gemäss Artikel 36a und 36b LFG ist wenig differenziert. Das LFG kennt konzessionierte Flugplätze (Flughäfen) und Flugplätze, die über eine Betriebsbewilligung verfügen (Flugfelder). Das heutige Zweikategoriensystem erklärt sich hauptsächlich aus dem historisch gewachsenen Flugplatznetz und stellt den Rechtsstatus in den Vordergrund. Keine Rolle spielen Grösse, Funktion und Betriebsform eines Flugplatzes. Entsprechend gibt es bei den heute 12 konzessionierten Flugplätzen die unterschiedlichsten Ausprägungen; solche mit und ohne Linienverkehr und mit ganz unterschiedlichen technischen Ausrüstungen. Die heutige Regelung stellt die Landesflughäfen Zürich und Genf rechtlich auf dieselbe Stufe wie die Flughäfen Ecuvillens, Birrfeld oder La Chaux-de-Fonds-Les Eplatures. In der Praxis müssen aber trotzdem anlagebezogene und teils wenig befriedigende Einzelfalllösungen (u. a. betr. der technischen Anforderungen) getroffen werden, da einheitliche Lösungen wegen der grossen Unterschiede der Flugplätze nicht möglich sind. Die heutige Kategorisierung ist weder systematisch überzeugend noch wird sie den heutigen Anforderungen an die Rechtssicherheit im Infrastrukturbereich gerecht. Die Flugplätze sollten jedoch je nach ihrem Zweck und ihrer Funktion verschiedene Anforderungen erfüllen.
Das bisherige starre Zweikategoriensystem ist darum durch ein differenzierteres System abzulösen, das je nach volkswirtschaftlicher Bedeutung eines Flughafens oder Verwendungszweck eines Flugfeldes unterschiedliche Konzessionen und Betriebsbewilligungen mit abgestuften Rechten und Pflichten vorsieht.
Schnittstellen bei ziviler und militärischer Nutzung von Infrastrukturen
Die Zuständigkeiten an den Schnittstellen zwischen ziviler und militärischer Nutzung sind heute nicht hinreichend geregelt. Auf europäischer Ebene gilt der Grundsatz, dass bei einer Mitbenutzung von Militäreinrichtungen durch den zivilen Verkehr ein den zivilen Vorgaben äquivalentes Sicherheitsniveau anzustreben ist. Die Umsetzung dieser allgemeinen Bestimmungen setzt voraus, dass auf staatlicher Ebene klare Regelungen bestehen, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Im Rahmen dieser Gesetzesrevision soll in diesem Bereich Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Landestellen zur Hilfeleistung
Zurzeit existieren rund 280 Spitallandeplätze in der Schweiz. Diese und andere Landestellen zur Hilfeleistung (Landeplätze bei Tunnelportalen und Landemöglichkeiten in Industrieanla-