Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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nisse und die bisherigen Erfahrungen mit der SUST in der Praxis, wird an der gewählten Organisationsform der ausserparlamentarischen Kommission festgehalten.

Da an der Form der Behördenkommission festgehalten wird, ist im Rahmen der vorliegenden Revision des LFG eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das LFG und die betroffenen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EBG)9 werden deshalb entsprechend angepasst.

Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen

Gewisse, heute durch die Flugsicherungen national und hoheitlich wahrgenommenen Flugsicherungsaufgaben, sollen im Rahmen der Bestrebungen zur Vereinheitlichung des europäischen Luftraumes (Single European Sky, SES und Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) zukünftig zentral erbracht werden, um Kosten zu sparen und um die Effizienz der Flugsicherung in Europa zu erhöhen. Mit einer neuen Bestimmung werden die Rahmenbedingungen festlegt, unter welchen Skyguide Flugsicherungsdienstleistungen auslagern und sich einer Internationalisierung und Zentralisierung innerhalb Europas anschliessen kann. Gleichzeitig wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, internationale Vereinbarungen abzuschliessen, welche die Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen vorsehen.

Strafbestimmungen im LFG

Die Revision wird zum Anlass genommen, die Strafbestimmungen im LFG redaktionell an das seit dem 1. Januar 2007 geltende Sanktionenrecht anzupassen. Die Höhe der Strafandrohungen wird dabei nicht verändert. Gleichzeitig werden einige materielle Änderungen vorgenommen, welche teilweise Gegenstand des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht waren.

Anpassung des Mineralölsteuerverwendungsgesetzes (MinVG)

Die Verteilung der verfügbaren Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV) auf die dafür vorgesehenen Aufgabengebiete erfolgt heute nach einem festen Verteilschlüssel (50 % Safety, 25 % Security, 25% Umweltschutz . Von diesem Verteilschlüssel kann nur sehr eingeschränkt abgewichen werden. Bisherige Erfahrungen aus den Gesuchsjahren 2012 bis 2014 haben gezeigt, dass die verfügbaren Mittel einzig im Safety-Bereich ausgeschöpft werden konnten. Nach geltendem Recht kann ein allfälliger Mehrbedarf in einem Aufgabengebiet nicht ohne weiteres durch ungenutzte Mittel aus einem anderen Aufgabengebiet kompensiert werden. Damit diese Gelder nicht verfallen und sich der Bund nicht dem Vorwurf aussetzt, die der Luftfahrt zustehenden Mittel nicht auszuschöpfen, ist eine flexiblere Lösung zu treffen. Sie sieht statt eines fixen Verteilschlüssels für jeden Aufgabenbereich variable Prozentsätze innerhalb einer festgelegten Bandbreite vor.

Abweichung vom Öffentlichkeitsgesetz

Im Rahmen von Zugangsgesuchen nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)10 wird beim BAZL unter anderem auch Einsicht in Inspektionsberichte verlangt, die das BAZL im Anschluss an durchgeführte Inspektionen bei beaufsichtigten Unternehmen erstellt hat. Wenn diese Berichte nicht vertraulich behandelt werden, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr präzise und aussagekräftig formuliert werden, was der Sicherheit abträglich ist. Der Zugang auf diese Dokumente soll darum eingeschränkt werden.

1.2.7 Auslagerung der Sicherheitsaufsicht

Mit der Aufgabenüberprüfung (AÜP) will der Bundesrat eine langfristig tragbare Finanzpolitik gewährleisten. Er hat deshalb das Aufgabenportfolio des Bundes systematisch auf Reform-

9 SR 742.101

10 SR 152.3