Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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den grössten Nutzen entfalten. So wird dem Bedürfnis nach einem diversifizierten Mitteleinsatz über die drei Aufgabengebiete Rechnung getragen. Dabei soll der Verteilschlüssel vom BAZL jeweils im Voraus für jedes Beitragsjahr im Rahmen der Mittelplanung und anhand des geschätzten Bedarfs in den einzelnen Aufgabengebieten festgelegt werden.
Art. 41c (Übergangsbestimmung)
Gemäss dem heutigen Artikel 37a Absatz 2 MinVG legt der Bundesrat den Zeitraum fest,
über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen. In der MinLV hat er diesen Zeitraum auf 8 Jahre festgelegt. Um Klarheit zu schaffen, welcher Verteilschlüssel für diese Überprüfung herangezogen wird, ist in den Übergangsbestimmungen des MinVG festzuhalten, dass der neu festgelegte Verteilschlüssel rückwirkend für die erste Achtjahres-Periode gilt. Damit kann auch verhindert werden, dass zur Einhaltung des Schlüssels in den kommenden Jahren überproportional viele Mittel in den Bereichen Security und Umweltschutz verausgabt werden müssen.
«Änderung des Eisenbahngesetzes, EBG» Art. 15a EBG
Abgesehen davon, dass der Fusionspartner in Absatz 4 hier die Untersuchungskommission nach LFG ist, ist diese Bestimmung identisch mit Artikel 25 LFG.
Art. 15b EBG
Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 26 LFG.
«Änderung des Fernmeldegesetzes, FMG» Art. 32b FMG
Das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und Betreiben von Störsendern ist gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d und e FMG strafbar. Wird aber ein Störsender beispielsweise importiert, kann das BAKOM erst intervenieren, wenn der Jammer in den Händen des Erwerbers ist. Die Einfuhr und der Besitz solcher Anlagen sind durch das geltende FMG nicht gedeckt. Mit diesem Artikel wird neu eine Bestimmung eingeführt, die das Herstellen, das Einführen, den Besitz wie auch das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben solcher Anlagen verbietet.
Art. 51 FMG
Die Bestimmung wird aufgehoben und in Artikel 52 FMG integriert.
Art. 52 FMG
Mit einer Ergänzung dieser Bestimmung wird das Herstellen, Importieren, Anbieten, Inverkehrbringen, Besitzen, die Inbetriebnahme, das Erstellen sowie Betreiben von Fernmeldeanlagen oder anderer Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder Rundfunk stören oder zu verhindern, unter Strafe gestellt. Die Busse beträgt maximal CHF 100000, bei fahrlässiger Begehung CHF 50000. Die Verfahren werden durch das BAKOM durchgeführt.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
3.1.1. Kosten
Im Hinblick auf die lärmrechtliche Einordnung der neu als Infrastrukturen geltenden Landestellen zu Hilfeleistung haben Abklärungen ergeben, dass bei einer Anpassung der Lärmschutzverordnung (keine Anwendung des Lmax) die anfallenden Kosten für Schallschutzmassnahmen (Schallschutzfenster) als verhältnismässig bezeichnet werden können. Sie liegen voraussichtlich in einem tiefen zweistelligen Millionenbetrag. Sie sind vom Halter der