Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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zichtet und der ganze Absatz wird gestrichen. In besonders leichten Fällen kann entweder dem Täter eine geringe Geldstrafe auferlegt werden oder sogar von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden (Art. 52 StGB).

Art. 89a Abs. 1 «Missachtung von Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges»

Gefängnis wird durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Busse durch Geldstrafe ersetzt.

Art. 90 «Gefährdung durch die Luftfahrt»

Gefängnis wird durch Freiheitsstrafe und Busse bis zu 10‘000 Franken wird durch Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ersetzt.

Art. 90bis «Tätigkeit an Bord mit beeinträchtigtem Bewusstsein»

Gefängnis wird durch Freiheitsstrafe bis drei Jahren und Busse durch Geldstrafe ersetzt.

Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d «Umgehung von Sicherheitskontrollen» Abs. 2 Bst. c

Der Buchstabe c umschreibt zwei Tatbestände: einerseits das unerlaubte Eindringen in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes und andererseits die Umgehung oder Vereitelung der Sicherheitskontrolle beim Zugang zum Sicherheitsbereich. Damit nicht schon jede geringfügige Missachtung der Sicherheitsbestimmungen zu einem Strafverfahren führt, werden die Tatbestände auf vorsätzliche Begehung beschränkt. Auf der anderen Seite soll aber auch verhindert werden, dass jemand das Kontrollsystem auszutesten versucht. Aus diesem Grund wird auch der Versuch unter Strafe gestellt. Da es sich um einen Übertretungstatbestand handelt, ist die Strafbarkeit des Versuchs gemäss Artikel 105 Absatz 2 StGB ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen.

Abs. 2 Bst. d

Buchstabe d stellt das vorsätzliche unerlaubte Einbringen von Waffen und gefährlichen Gegenständen gemäss Artikel 4 des Waffengesetzes (WG)23 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes unter Strafe. Wie bei Buchstabe c ist auch hier die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich zu erwähnen. Mit der Einschränkung auf Waffen und gefährliche Gegenstände wird sichergestellt, dass nicht schon jeder beabsichtigte oder unbeabsichtigte Versuch, eine Flüssigkeit an Bord zu nehmen, unter Strafe gestellt wird.

Art. 93 «Konzessionsentzug»

In der Aufzählung wird Artikel 37 durch Artikel 36a ersetzt, der neu die Betriebskonzession von Flughäfen regelt.

Art. 95 «Allgemeine Bestimmungen»

Diese Bestimmung steht unter dem Titel "Strafbare Handlungen" und ist damit systematisch falsch eingeordnet. Sie kann ersatzlos aufgehoben werden, da in Artikel 98 Absatz 2 eine Wiederholung stattfindet. Zudem gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das ganze Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 1 StGB), so dass eine explizite Erwähnung in den Nebenstrafrechtsgesetzen nicht notwendig ist. Davon abweichende Sonderbe-

23 SR 514.54