Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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von Luftfahrtdaten verpflichtet sind («Datengenerierende»), sollen die Kosten für diesen ersten Teil der Datenkette selber tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die für die Übermittlung von Luftfahrtdaten an die zentrale Datenverwaltung anfallen. Diese Kosten können auf die Nutzer überwälzt werden (z. B. von den Flugplätzen über ihre An- und Abfluggebühren). Die Kosten für den zweiten Teil der Datenkette, also für die Infrastruktur, den Betrieb und die Reservenbildung für Nachrüstungen der zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank, sollen durch Bereitstellungsgebühren, welche die Erbringer von Flugsicherungsdiensten von den Nutzern der Luftfahrtdaten und –informationen für deren Bereitstellung und den Betrieb der Datenbank erheben, gedeckt werden. Datengenerierende erheben und führen die Luftfahrtdaten nach und gewährleisten, dass diese jederzeit aktuell, richtig und vollständig erfasst sind und stellen der zentralen Datenverwaltung z. B. Flughafengeländedaten, Gelände- und Luftraumdaten, Hindernisdaten etc. zur Verfügung.

Datengenerierende können beispielsweise sein:

– Anbieter von Flugsicherungsdienstleistungen und Anbieter von Flugberatungsdiensten,

– Betreiber von Flugplätzen und Helikopterlandeplätzen, für die im Luftfahrthandbuch In-

strumentenflugregeln oder besondere Verfahren zu Sichtflugregeln veröffentlich wurden,

– öffentliche Stellen oder private Personen, die Vermessungsdaten oder Verfahrenskon-

zeptionen anbieten oder elektronische Gelände-, Luftraum-, Flughafengelände- oder Hindernisdaten bereitstellen,

– Eigentümer von festen (vorübergehend oder ständig vorhandenen) und beweglichen Ob-

jekten oder Teilen davon, die sich in einem Bereich befinden, der für Oberflächenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist oder die sich oberhalb einer bestimmten Fläche ausdehnen, die dem Schutz von Luftfahrzeugen im Flug dienen soll.

– Militärische Stellen wie Luftwaffe oder Infrastrukturbetriebe

Abs. 3 «Austausch von Luftfahrtdaten und -informationen unter Gemeinwesen»

Analog zum Datenaustausch gestützt auf die Geoinformationsgesetzgebung sollen auch Luftfahrtdaten und -informationen unter Bund, Kantonen und Gemeinden möglichst einfach und effizient ausgetauscht werden können. Luftfahrtdaten und -informationen müssen den Behörden für ihre Planung und den Vollzug ihrer Aufgaben jederzeit und leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Eine Kostenerhebung unter den Behörden würde ohne einen Mehrwert zu schaffen den Staatshaushalt zusätzlich belasten, weshalb darauf zu verzichten ist.

Art. 40b «Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen»

Die Monopolstellung der Skyguide beinhaltet nicht nur das Recht, unter Ausschluss anderer die Flugsicherung auf dem Gebiet der Schweiz zu betreiben, sondern auch die Pflicht, die Flugsicherung selber zu erbringen. Infolge der europäischen Entwicklungen im Rahmen der Single European Sky Initiative und insbesondere innerhalb der Zusammenarbeit im Functional Airspace Block Europe Central (FABEC) besteht die Möglichkeit, dass Flugsicherungsdienstleistungen von einem nationalen Flugsicherungsanbieter an einen anderen nationalen Flugsicherungsanbieter delegiert werden können. Gemäss Artikel 10 der Verordnung Nr.

(EU) 550/2004 – die Schweiz hat den Erlass im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU übernommen – ist für eine Delegation von Flugsicherungsdienstleistungen die Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Luftfahrtgesetz, welche der Skyguide erlauben, gewisse Flugsicherungsdienstleistungen oder dafür benötigte Sekundärdienstleistungen an ausländische Flugsicherungsunternehmen auszulagern oder umgekehrt solche Dienstleistungen zu übernehmen, unumgänglich.

Parallel dazu wird dem Bundesrat in Artikel 3a LFG die Kompetenz eingeräumt, Kooperationen von Flugsicherungsdienstanbietern staatsvertraglich zu regeln.