Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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und die Aufgaben und Kompetenzen von Skyguide wie auch die Datenkette nicht eindeutig definiert sind.

Um die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 auf nationaler Ebene organisatorisch und administrativ zu gewährleisten und die Erhebung, Bereitstellung, Bewirtschaftung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und -informationen zentral zu organisieren und durchzuführen, soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, auf Verordnungsstufe die Einführung einer zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank vorzusehen. Eine entsprechende Luftfahrtdatenverordnung soll zudem dereinst die Leistungspflichten der an der Datenkette Beteiligten und die Aufgaben und Kompetenzen der zentralen Datenverwaltung regeln, den jederzeitigen Datenfluss von der Quelle bis zu den Nutzern sicherstellen und einen Katalog aller im Luftverkehr verwendeten Luftfahrtdaten und –informationen enthalten. Der Luftfahrtdatenkatalog soll die in den ICAO-Anhängen zur Chicago Konvention20 genannten Luftfahrtdaten sowie zusätzlich die durch den VFR-Verkehr in der Schweiz benötigten Luftfahrtdaten enthalten, die Datenqualitätsanforderungen spezifizieren und die Daten erhebenden Stellen auflisten. Durch die Schaffung einer zentralen nationalen Datenbank soll einerseits eine einheitliche Datenqualität nach dem Standard der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 erreicht werden, andererseits soll der jederzeitige Zugriff auf alle aktuellen nationalen Luftfahrtdaten und -informationen an einer einzigen Quelle ermöglicht werden, was eine verbesserte Übersicht und einen reduzierten Aufwand bei der Datenbeschaffung mit sich bringen soll. Der Bund soll dabei die Wahl haben, selber eine nationale Luftfahrtdatenbank zu betreiben, oder diese Aufgabe auszulagern, beispielsweise an den Luftfahrtinformationsdienst von Skyguide, der schon heute zu den Flugsicherungsaufgaben gehört, die gemäss der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)21 Skyguide übertragen wurden.

Abs. 2 «Kostentragungspflicht für die Erhebung und Bereitstellung von Luftfahrtdaten»

Die Bereitstellungskosten für Luftfahrtdaten und -informationen sollen durch die Luftfahrt getragen werden. Damit ist auch der Aufbau und den Betrieb einer zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank durch das Aviatiksystem, dem primären Nutzer von Luftfahrtdaten und -informationen, selbsttragend zu finanzieren. In einer Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2014 sind die Erstellungskosten der nationalen Luftfahrtdatenbank inklusive der Datensammlungsanteile auf 8 bis 9 Millionen Franken berechnet worden, wovon 5.5 bis 7 Millionen als Anteil des VFR-Verkehrs zu beziffern sind. Die jährlichen Betriebskosten wurden mit ca.

1.25 Millionen Franken veranschlagt, wovon 500’000 bis 700‘000 Franken zu Lasten der VFR-Nutzer anfallen würden. Diese Betriebskostenschätzung enthält indessen noch keine Rückstellungskosten. Im heutigen Zeitpunkt ist die Finanzierung der Luftfahrtdaten und - informationen intransparent und nicht genau bezifferbar, da Quersubventionierungen stattfinden. Im heutigen System gilt der Bund Skyguide die Grenzkosten für zu Gunsten des VFR-Verkehrs erbrachte Flugsicherungsleistungen ab. Die seit Jahren unverändert angewendeten Abgeltungskriterien führen dazu, dass der Umfang dieser Grenzkostenanteile nicht dem effektiven Mehraufwand zu Gunsten der VFR-Nutzer entspricht und überholt werden muss. Heute könnten alleine im Bereich Aeronautical Information Management (AIM) bei einem umfassenden Abbau der VFR-Leistungen Einsparungen im Umfang von 9,2 bis 10.3 Millionen Franken erzielt werden, welche aktuell aus der Flugsicherungsgebührenkasse quersubventioniert werden. Diesem Betrag stehen die heutigen Grenzkostenbeiträge im Bereich AIM von knapp 600‘000 Franken gegenüber. Um die Kostentransparenz und den Selbstfinanzierungsgrad zu erhöhen, sollen zukünftig die in der Datenkette entstehenden Kosten genau zugeordnet werden können. Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen, welche aufgrund von bestehenden oder zukünftigen internationalen oder nationalen Vorschriften zur Erhebung, Aktualisierung und Bereitstellung

20 SR 0.748.0

21 SR 748.132.1