Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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plizit vorgegebenen und vom Eigentümer direkt umzusetzenden Auflagen versehen (z. B. im Radius von 300 m um Landestellen zur Hilfeleistung).
– Nur Hindernisse mit dem höchsten Gefährdungspotential unterliegen einer individuellen
Prüfungs- und Bewilligungspflicht durch das BAZL. In diese Kategorie fallen Objekte, die in der Umgebung von Flugplätzen den vom BAZL genehmigten Hindernisbegrenzungs-Kataster durchstossen (Sicherheitszonen bei Flughäfen) und im übrigen Gebiet eine Höhe über Grund von 60 m und mehr erreichen (Abs. 1, vgl. auch bisheriger Art. 41 Abs. 1 LFG). Je nach Gefährdungspotential können für die verschiedenen Objekttypen unterschiedliche Höhen für die Bewilligungspflicht vorgesehen werden.
– Temporäre mobile Hindernisse (z. B. Fahrzeugkrane) ausserhalb der Flugplatzzone und
bis zu einer bestimmten Höhe können von der Registrierungs- und Bewilligungspflicht ausgenommen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. max. fünf Tage am gleichen Ort). Die Art der Markierung solcher Objekte wird auf Verordnungsstufe explizit vorgegeben.
Abs. 3
Der Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 1bis. Wie weiter oben in Absatz 1 ausgeführt, ist eine reine «Höhenbetrachtung» für die Definition der Bewilligungspflicht, wie sie bisher bei den Luftfahrthindernissen besteht, nicht ausreichend. Es sollen auch andere Bauten und Anlagen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden, verhindert, beseitigt oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt angepasst werden können (vgl. Beispiele unter Abs. 1). Auch solche Hindernisse sind zwar in der heute geltenden Definition des Luftfahrthindernisses in der VIL enthalten, wurden aber in der Praxis bisher nicht berücksichtigt. Diese umfassendere Geltung des Begriffs des «Luftfahrthindernisses» bedarf daher keiner Änderung auf Stufe Gesetz, die notwendigen Anpassungen werden auf Verordnungsstufe vorgenommen.
Abs. 4
Nebst den Luftfahrthindernissen und den Bauten und Anlagen kann die Sicherheit der Luftfahrt auch durch die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern gefährdet werden. Darunter fallen Feuerwerksraketen von einer gewissen Grösse, die so hoch aufsteigen, dass sie die Sicherheit der Luftfahrt gefährden können. Zudem sollen Aktivitäten wie z. B. das Entfachen von Feuer mit starker Rauchentwicklung, die eine Sichtbehinderung bewirken, oder der Einsatz von sogenannten Laserpointern, welche eine Blendwirkung hervorrufen, eingeschränkt werden können.
Art. 41bis «Vermessung» Abs. 1
Nebst der Pflicht, ein Luftfahrthindernis dem BAZL zu melden bzw. vom Amt bewilligen zu lassen, obliegt dem Eigentümer eines Luftfahrthindernisses auch die Vermessung des Hindernisses.
41a «Enteignung»
Entspricht dem bisherigen Artikel 41 Absatz 2. Ergänzt werden die Bauten oder Anlagen,
welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden. Auch für deren Beseitigung soll das Enteignungsgesetz zur Anwendung gelangen.
Artikel 49 Abs. 1 «Verursacherprinzip für alle Flugsicherungsdienstleistungen»
Flugsicherungsdienstleistungen sollen gemäss dem Verursacherprinzip dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.