Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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werden amtliche Kontrollberichte von Inspektionen im Lebensmittelbereich der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….

Abs. 1

Mit dem Inkrafttreten der Änderung gelten die bestehenden gemäss Artikel 36 vom Bundesrat bezeichneten Landestellen zur Hilfeleistung als Flugplätze. Der Bundesrat legt fest, innerhalb welcher Frist die Vorschriften eingehalten werden müssen. Vorgesehen ist eine Frist von maximal 15 Jahren, wobei für die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Anforderungen und Umweltvorschriften unterschiedlich lange Fristen vorgesehen werden können. Eine wesentliche Änderung auf einer bestehenden Anlage, z. B. die Implementierung eines IFR-Anflugverfahrens, löst ebenfalls eine Sanierungspflicht aus. Die Landestellen zur Hilfeleistung, welche bereits über ein IFR-Anflugverfahren verfügen, wie z. B. das Inselspital Bern, werden prioritär zu sanieren sein. Für die Sanierung der restlichen Anlagen (kein IFR-Verfahren) wird das BAZL nach noch festzulegenden Kriterien (Anzahl Flugbewegungen, Sicherheitsaspekte, etc.) eine Prioritätenliste festlegen.

Abs.2

Der Bundesrat ordnet die bestehenden Konzessionen den einzelnen Kategorien nach Artikel 36a zu. Die Rechte und Pflichten von laufenden Konzessionen sollen dabei unberührt bleiben. Während der laufenden Konzessionsdauer gilt damit eine Besitzstandsgarantie, das heisst keiner der heute konzessionierten Flugplätze verliert während laufender Konzessionsdauer seine Konzession. Bei Ablauf der Konzession und Erneuerung durch das UVEK wird eine Konzession gemäss der Zuordnung durch den Bundesrat erteilt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Änderungen bisherigen Rechts

«Änderung des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-

ralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, MinVG27» Art. 37a Absatz 1 MinVG

Die verfügbaren Mittel aus der SFLV werden heute nach einem fixen Verteilschlüssel zu 50 Prozent für Safety-Massnahmen und zu je 25 Prozent zur Finanzierung von Security- und Umweltschutzmassnahmen eingesetzt. Von diesem Verteilschlüssel kann vorübergehend abgewichen werden. Die Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)28 legt fest, in welchen Fällen eine solche Abweichung möglich ist. Es sind dies zur Unterstützung von wichtigen Entwicklungen innerhalb der drei Aufgabengebiete sowie bei ausserordentlichen Ereignissen, welche sofortige Massnahmen im Bereich der Luftfahrt nötig machen.

In den bisherigen Gesuchsjahren 2012 bis 2014 wurden einzig im Safety-Bereich praktisch die gesamten verfügbaren Mittel beansprucht – nicht zuletzt aufgrund der Beiträge für die Abgeltung für Flugsicherungsdienste gemäss Artikel 37e Buchstabe a MinVG – während in den Bereichen Umwelt und Security die Mittel nicht ausgeschöpft werden konnten.

Um eine bedarfsgerechtere Verteilung der vorhandenen Gelder zu gewährleisten, soll gemäss Artikel 37a Absatz 1 der Verteilschlüssel flexibler bzw. mit Bandbreiten ausgestaltet werden, und zwar jeweils zwischen 12,5 bis 25 Prozent für die Bereiche Security und Umwelt und zwischen 50 bis 75 Prozent für den Bereich Safety. Die vorgesehenen Bandbreiten werden so der strukturell wesentlich grösseren Bedeutung des Bereichs Safety im Vergleich zu Umweltschutz und Security gerecht, womit die Mittel dort eingesetzt werden können, wo sie

27 SR 725.116.2

28 SR 725.116.22