Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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gen) werden im Rahmen von Aussenlandungen beflogen. Vorhandene bauliche Infrastrukturen wurden nach den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Baurechts bzw. der Gemeindebaureglemente erstellt; bundesrechtliche Bewilligungen für diese Anlagen liegen nicht vor und waren aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften bisher auch nicht notwendig. Rechtlich wurden die Spitallandeplätze und übrige Landestellen zur Hilfeleistung somit bisher nicht als Infrastrukturen im Sinne des LFG behandelt. Aufgrund der erhöhten technischen Anforderungen an solche Landestellen (Vorschriften der EASA), des Bedürfnisses der Rega und anderer Unternehmen, die Rettungs- und Ambulanzflüge sowie Organtransporte durchführen, Spitallandeplätze bei schlechten Wetterbedingungen mittels Instrumentenanflugverfahren anzufliegen sowie der Inkompatibilität mit dem Anlagebegriff gemäss Umweltschutzgesetz, lässt sich diese Einordnung nicht mehr aufrechterhalten. Ein Teil der Spitallandeplätze soll darum zu Infrastrukturen werden und als Landestellen zur Hilfeleistung bezeichnet werden.
1.2.2 Verfahren
Festlegung von An- und Abflugverfahren
Nach geltendem Recht legt der Flugplatzhalter im Betriebsreglement u. a. die An- und Abflugverfahren fest (Art. 36c Abs. 2 LFG). Will der Flugplatzhalter ein neues An- und Abflugverfahren einführen, so muss er ein entsprechendes Gesuch einreichen, das vom BAZL geprüft und genehmigt wird. Die Festlegung der IFR-Verfahren ausserhalb der Flugplätze obliegt der Skyguide. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten, insbesondere für die Festlegung von An- und Abflugverfahren, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Die Grenze zwischen An- und Abflugverfahren und übrigen IFR-Verfahren ist nicht definiert. Die Verantwortungen überschneiden sich: So ist gemäss geltendem LFG z. B. der Flugplatzhalter für das Betriebsreglement (auch inhaltlich) verantwortlich, während die Skyguide gemäss internationalen Vorgaben für die sichere und effiziente Gestaltung der Flugverfahren zuständig ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Abgrenzung und Zuordnung der Zuständigkeiten, Verantwortung und Kompetenzen geschaffen werden. Die Flugplätze sollen für alle An- und Abflugverfahren in ihrem Nahbereich verantwortlich bleiben und sie im Betriebsreglement festlegen. Demgegenüber sollen die weiterführenden Flugrouten bzw. Luftstrassen von der Flugsicherung erarbeitet und vom BAZL analog zur Luftraumstruktur festgelegt werden. Die genaue Abgrenzung wird auf Stufe Verordnung erfolgen.
Grundlage für eine Luftfahrtdatenverordnung
Per 20. Januar 2011 trat in der Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft. In dieser Verordnung werden die Qualitätsanforderungen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität festgelegt, wodurch auch die europäische Interoperabilität im Datenverkehr zwischen den Flugsicherungsorganisationen sichergestellt werden soll. Im nationalen Recht hat es bisher keine ausdrücklichen Vorgaben, welche die Generierung, die Verwaltung und den Datenfluss von Luftfahrtdaten zentral regeln und koordinieren. Es existiert keine zentrale Luftfahrtdatenbank, welche alle in der Schweiz verwendeten Luftfahrtdaten und -informationen erfasst und damit einen Gesamtüberblick erlaubt, obwohl in der Praxis die grosse Mehrheit der Luftfahrtdaten und -informationen von Skyguide gesammelt und verwaltet wird. Um die Umsetzung der genannten EU-Verordnung auf nationaler Ebene organisatorisch und administrativ zu gewährleisten und die Erhebung, Bewirtschaftung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und -informationen zentral zu organisieren und durchzuführen, soll mittels Delegationsnorm an den Bundesrat die Grundlage für ein neue Luftfahrtdatenverordnung geschaffen werden. Sie wird unter anderem die Einführung einer zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank vorsehen.
Luftfahrthindernisse
In der Schweiz ist der Hindernisdienst des BAZL für die Erfassung, Beurteilung und Zulassung der Luftfahrthindernisse zuständig. Der heutige Zulassungsprozess für Luftfahrthinder-