Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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Abs. 5

Analog zu Artikel 25 wird hier einzig die Terminologie angepasst: Neu ist demnach von der Kommission die Rede und nicht mehr von der Untersuchungsstelle. Da mit der neuen Terminologie nach Artikel 25 von zwei klar getrennten Organisationseinheiten ausgegangen wird, muss hier nun explizit gesagt werden, dass die in Absatz 5 vorgesehenen Aufgaben der Kommission obliegen.

Abs. 6

Dieser Absatz bleibt unverändert bestehen.

Art. 36 «Flugplätze, Landestellen zur Hilfeleistung» Abs. 1

Der unverändert übernommene Absatz delegiert dem Bundesrat den Erlass von Vorschriften über den Bau und Betrieb von Flugplätzen.

Abs. 2

In diesem Absatz werden neu die Begriffe zusammengefasst, die sich bisher wenig systematisch auf verschiedene Artikel im Gesetz verteilten. An den Begriffen selbst ändert sich nichts.

Abs. 3

Der Bundesrat bezeichnet aus den bestehenden insgesamt 280 Spitallandeplätzen diejenigen Plätze, die neu als Landestellen zur Hilfeleistung gelten und den Flugfeldern gleichgestellt sind. Kriterien für die Zuteilung zu dieser Kategorie sind einerseits die intensive Nutzung, wobei diese auch nur saisonal, beispielsweise während der Wintermonate auftreten kann. Andererseits fallen darunter die Landestellen zur Hilfeleistung, welche nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules [IFR]) angeflogen werden (inkl. PinS-Flugverfahren, sowohl proceed VFR als auch proceed visually, sowie alle anderen auf GNSS oder elektronischen Navigationshilfen basierenden Verfahren). Einschliesslich der von der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) bestimmten 12 Polytraumazentren ist von insgesamt 25 Landestellen auszugehen, die unter die neue Kategorie fallen werden. Die abschliessende Liste dieser Landestellen zur Hilfeleistung wird auf Stufe Verordnung oder allenfalls im SIL-

Konzeptteil festgelegt werden. Die Landestellen zur Hilfeleistung werden wie die Flugfelder einem Bewilligungsverfahren unterstellt. Es erfolgt eine vollumfängliche Überprüfung hinsichtlich der bau- und umweltrelevanten Aspekte wie auch in Bezug auf die technischen und luftfahrtspezifischen Anforderungen. Die Bestimmungen bezüglich Betriebsbewilligung, Betriebsreglement und Plangenehmigungsverfahren finden analog den Flugfeldern Anwendung (siehe Art. 36e LFG). Die Betriebsbewilligung wird auf den jeweiligen Inhaber der Landestelle zur Hilfeleistung ausgestellt (Spital).

Die restlichen rund 260 Spitallandeplätze, welche aufgrund ihrer weit geringeren Nutzung nicht die erhöhten Anforderungen der Landestellen zur Hilfeleistung erfüllen müssen, werden wie bis anhin mittels Aussenlandungen betrieben (Art. 56 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL18) und gelten weiterhin nicht als luftfahrtrechtliche Infrastrukturen. Die Verantwortung für deren Betrieb liegt ausschliesslich beim Kommandanten des Luftfahrzeugs. Sie können weiterhin ohne Bewilligung des BAZL angelegt werden und unterliegen keinem Bundesverfahren.

Abs. 4

Entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.

18 SR 748.131.1