Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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ab einem gewissen Schwellenwert die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes als für den SIL relevant bezeichnet. Der geltende Sachplan legt die Schwelle heute wie folgt fest:

– der zivile Flugbetrieb macht mehr als 10 % der militärischen Flugbewegungen oder mehr

als 1 000 Motorflugbewegungen aus;

– er findet häufig ausserhalb der ordentlichen militärischen Flugbetriebszeiten statt;

– es kommen Luftfahrzeuge zum Einsatz, die im Vergleich zu den militärischen Luftfahr-

zeugen wahrnehmbar grössere Lärmbelastungen verursachen.

Die Zuständigkeiten an den Schnittstellen zwischen ziviler und militärischer aviatischer Nutzung bedürfen einer klaren Regelung. Unterhalb der Schwelle der «häufigen Mitbenutzung» im Sinn von Artikel 30 VIL sind heute die Zuständigkeiten für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen nicht geregelt. Diese Lücke soll geschlossen werden.

Die militärische Zuständigkeit für die Infrastruktur soll bis zum Erreichen eines bestimmten Aufkommens von zivilem Verkehr gelten. Ab dieser Schwelle sollen Regelungs-, Zulassungs- und Aufsichtskompetenzen für den zivil mitbenutzten Teil des Militärflugplatzes auf das BAZL übergehen. Der Bundesrat wird auf dem Verordnungsweg Detailbestimmungen zur Wahrnehmung der militärischen Zuständigkeit unterhalb des Schwellenwerts festlegen müssen.

Art. 40 Abs. 3 «Kategorien Flugsicherung»

Die Kategorisierung der Flugsicherungspflichten soll sich nach dem Pistensystem, dem Verkehrsaufkommen IFR bzw. VFR, den gegebenen An- und Abflugverfahren und den Lufträumen richten. Die notwendigen Flugsicherungsdienste (und die dadurch bedingte Flug-

sicherungsinfrastruktur) richten sich nach dem Angebot und den Bedürfnissen der

Flugplätze. Es wird auch zukünftig Flugplätze ohne Flugsicherung geben. Die detaillierte Festlegung der Flugsicherungspflichten für Flugplätze wird auf Verordnungsstufe mit der Kategorisierung erfolgen.

Art. 40a Abs. 1 «Errichtung und Betrieb einer zentralen nationalen Luftfahrtdatenbank»

Per 20. Januar 2011 trat in der Schweiz nach Übernahme durch den Luftverkehrsausschuss Europäische Union / Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26.

Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft. In dieser Verordnung werden neu die Qualitätsanforderungen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität festgelegt, wodurch auch die europäische Interoperabilität im Datenverkehr zwischen den Flugsicherungsorganisationen sichergestellt werden soll. Die Verordnung legt hingegen nicht fest, wie die Staaten die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und -informationen auf nationaler Ebene organisieren und finanzieren, sondern beschränkt sich auf Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben. Sie enthält einen Katalog mit Begriffsbestimmungen, die auch für die Schweiz verbindlich sind. Als Luftfahrtdaten gelten digitalisierte Informationen, Konzepte oder Anweisungen betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Schweiz, die zur Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen und im Luftfahrtdatenkatalog der Schweiz aufgeführt werden.

Im heutigen Zeitpunkt bestehen auch im nationalen Recht keine ausdrücklichen Vorgaben, welche die Erhebung und Bereitstellung, die Verwaltung und den Datenfluss von Luftfahrtdaten zentral regeln und koordinieren. Es existiert keine zentrale Luftfahrtdatenbank, welche alle in der Schweiz verwendeten Luftfahrtdaten und -informationen erfasst und damit einen Gesamtüberblick über den Bestand als auch den Datenfluss erlaubt, obwohl in der Praxis die grosse Mehrheit der Luftfahrtdaten und –informationen von Skyguide gesammelt und verwaltet wird. Allerdings gestaltet sich diese Drehscheibenfunktion von und die Datenbeschaffung durch Skyguide als teilweise schwierig, weil Pflichten und Rechte von Datengenerierenden