Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten
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«Festlegung IFR-Flugverfahren ausserhalb von Flugplätzen»
Diese neue Bestimmung legt fest, dass die von der Flugsicherung erarbeiteten Flugverfahren nach Instrumentenflugregeln vom BAZL festgelegt werden, soweit sie nicht in unmittelbarer Nähe eines Flugplatzes liegen. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Flugplatzhalter (Betriebsreglement) und Flugsicherung bzw. BAZL wird in der Verordnung geregelt.
Art. 41
«Luftfahrthindernisse und die Sicherheit der Luftfahrt gefährdende Bauten und Aktivi-
täten» Abs. 1
Künftig soll für die Bewilligungspflicht von Bauten, die ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen können, nicht nur die vertikale Ausdehnung dieser Objekte massgebend sein. Auch Anlagen, welche die Sicherheit der Luftfahrt auf andere Weise gefährden, sollen einer Bewilligungspflicht unterstehen. Zu denken ist an die Blendwirkung von Gewächshäusern aus Glas oder von grossflächigen Solarpanels.
Abs. 2 «neues Hinderniskonzept»
Die Beurteilung und Bewilligung von Luftfahrthindernissen erfolgt heute durch das BAZL im Einvernehmen mit dem VBS (wahrgenommen durch die Luftwaffe) gemäss den Vorschriften der VIL. Ausserhalb der Flugplatzzonen mit festgelegten Hindernisbegrenzungsflächen gilt eine flächendeckende Bewilligungspflicht für sämtliche Objekte ab 25 m Höhe im offenen Gebiet und 60 m Höhe in überbauten Zonen (Art. 41 Abs. 1 LFG; Art. 63 VIL).
Für einen wesentlichen Teil der Bewilligungsgesuche muss das BAZL die eingereichten Daten erfassen, die Unterlagen prüfen und eine Verfügung ausstellen, ohne weitergehende Sicherheitsmassnahmen wie eine Markierung oder Befeuerung anzuordnen. Als einziger Nutzen daraus resultieren die im Hindernisverzeichnis registrierten Daten und die Publikation des Hindernisses in einer Karte. Bei temporären mobilen Hindernissen, die oft nur wenige Tage oder Stunden an einem Ort im Einsatz sind, ist zudem heute oft eine rechtzeitige Publikation der Information gar nicht möglich. Es ist nicht notwendig, dass Hindernisse, für welche zwar eine Information publiziert werden muss, aber keine weitergehenden Sicherheitsmassnahmen (Markierung, Befeuerung) erforderlich sind, durch das BAZL mittels Verfügung beurteilen zu lassen.
Auf Grund der Menge der gestützt auf die heutige Regelung zu bewilligenden Luftfahrthindernisse (rund 800 pro Jahr) besteht das Bedürfnis, das BAZL von einem Teil der zu beurteilenden Gesuche zu entlasten. Das BAZL wird dadurch seine diesbezüglichen Ressourcen vermehrt für die eigentliche Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrthindernisse einsetzen können.
Der Bundesrat wird auf dem Verordnungsweg die Detailbestimmungen zur Abgrenzung zwischen den bewilligungspflichtigen und bloss meldepflichtigen Luftfahrthindernissen festlegen müssen. Dabei soll er sich von den folgenden Prinzipien leiten lassen:
– Hindernisse der geringsten Gefährdungsstufe sind nur registrierungs- bzw. meldepflichtig
und werden von den Experten des BAZL nicht einzeln beurteilt. Durchstösst ein Objekt die Registrierungsfläche, oder übersteigt es eine bestimmte festgelegte Höhe, muss es rechtzeitig vor der Erstellung registriert werden, damit die Information über das Hindernis den Luftraumbenutzern bekannt gemacht werden kann. Die Verantwortung für die Registrierung soll beim Eigentümer des Hindernisses liegen (Abs. 2, im bisherigen LFG nicht vorgesehen).
– Hindernisse mit einer mittleren Gefährdung unterliegen in der Verordnung explizit vorge-
gebenen oder aufgrund ihrer Gefährdung vom BAZL festgelegten Auflagen. Das BAZL kann Zonen mit bedeutender Gefährdung für den Luftverkehr mit in der Verordnung ex-