Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/30: Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) · 31 Seiten

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stimmungen des Verwaltungsstrafrechts gehen diesen aber vor (Art. 2 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes, VStrR24).

Art. 96 «Räumliche Geltung der Strafbestimmungen»

In dieser Bestimmung wird immer noch Artikel 97biserwähnt, obwohl dieser bereits 1995 aufgehoben wurde. Demgegenüber fehlt Artikel 89a Absatz 3 in dieser Aufzählung. Er wird entsprechend ergänzt. Zudem wird eine Anpassung der Bestimmungen an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgenommen, so dass die Fussnote überflüssig wird (Artikel 4–7 anstelle von Artikel 4–6 des Strafgesetzbuches).

Art. 97 Abs. 4 «Strafbare Handlungen an Bord von schweizerischen Luftfahrzeugen»

Artikel 6 Ziffer 2 aStGB entspricht dem geltenden Artikel 7 Absatz 4 und 5 StGB. Die Fussnote in Artikel 97 Absatz 4 (mit Verweis auf Art. 6 Abs. 3 StGB) ist nicht zutreffend. Artikel 6 Ziffer 2 aStGB galt nur für Schweizer, die im Ausland eine Straftat begangen hatten. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Entsprechend kann die neue Bestimmung auf Artikel 7 Absätze 4 und 5 des StGB verweisen.

Art. 100 «Meldepflichten»

Mit der Ergänzung der Meldepflichten von Staatsanwaltschaften und Gerichten wird eine bestehende Lücke bei der Sicherheitsüberprüfung von Angestellten, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätig sind, geschlossen. Unter die Meldepflicht fallen nur Delikte, die für die Luftsicherheit relevant sind. Neben terroristischen Tätigkeiten sind dies schwere Gewaltdelikte, Erpressung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Diebstahl, Raub, Brandstiftung, Sprengstoffdelikte, Gefährdungen durch Radioaktivität, schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstösse gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz. Die Mitteilung an das BAZL steht unter dem Vorbehalt, dass dadurch eine laufende Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Damit wird sichergestellt, dass allfällige geheime Untersuchungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) nicht gefährdet werden. Das BAZL leitet die erhaltenen Informationen an die betroffenen Flughafenhalter weiter (vgl. weiter hinten Art. 107 Abs. 6 LFG). Diese entscheiden dann über allfällige Massnahmen.

Art. 106 «Anwendung ziviler Bestimmungen für die Bereiche der militärischen Luftfahrt» Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Der heutige Artikel 106 Absatz 2 LFG bezieht sich lediglich auf die Anwendung des Gesetzes auf Militärluftfahrzeuge, ohne jedoch die übrigen Bereiche der militärischen Luftfahrt im gemischt zivil-militärischen Umfeld zu nennen. Bereits heute wird Artikel 106 Absatz 2 LFG gemäss gemeinsamer Auslegung durch das BAZL und die Luftwaffe nicht ausschliesslich auf die Militärluftfahrzeuge bezogen, sondern allgemein auf die Belange der militärischen Luftfahrt. Dem soll mit der Neuformulierung «für die militärische Luftfahrt» Rechnung getragen werden.

Art. 107a Abs. 4 und 6 «AVRE - Umsetzung Sicherheitsempfehlung BFU» Abs. 4 und Abs. 4bis

Artikel 107a LFG wurde anlässlich der letzten Änderung vom 1. Oktober 2010 (in Kraft seit 1. April 2011) mit einem neuen Absatz 4 ergänzt, wonach die Erbringer der zivilen und militä-

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