Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 24
Firmensitz in der Schweiz liegen muss, oder ob die Nutzung oder die Kommerzialisierung in der Schweiz stattfinden muss.
In der Botschaft (S. 28) werde ausser Acht gelassen, welche Regelungen bei einer Weitergabe von genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellen Wissen an Dritte hinsichtlich Vorteilsausgleich gelten sollen, das heisst bei Fällen, in denen unmittelbare Vorteile aus der Nutzung einer genetischen Ressource oder des damit verbundenen traditionellen Wissens erzielt werden, aber der Zugang dazu nicht im Ursprungsland erfolgt ist.
Die Botschaft legt dar, dass die Sorgfaltspflicht für genetische Ressourcen, die aus einem Land stammen, welches nicht Vertragspartei des Nagoya-Protokolls ist, nicht gilt (S. 29). Die Schutzorganisationen plädieren dafür, dass bei der Nutzung und Vermarktung von genetischen Ressourcen und damit zusammenhängenden traditionellen Wissens in der Schweiz immer PIC und MAT nach geltender Rechtslage in den Herkunftsländern vorliegen sollen und schlagen vor, dass die Meldestellen für alle genutzten genetischen Ressourcen einen PIC und MAT verlangen. Der Nutzer soll die Möglichkeit erhalten zu erklären, warum er diese nicht vorweisen kann, falls dies der Fall ist.
Gemäss Botschaft soll der Vollzug schwerpunktmässig bei mutmasslichen Verstössen gegen die eingeführten Massnahmen liegen (S. 35). Die Schutzorganisationen verlangen eine genauere Regelung, wie überprüft wird, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten wird. Ein Vollzug nur bei Hinweis auf mutmassliche Verstösse sei ungenügend. Damit werde die Kontrollfunktion über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf die Vertragsparteien, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellen und auf die Zivilgesellschaft abgewälzt.
Swiss-Seed möchte mehr Angaben zu den finanziellen und personellen Auswirkungen (S. 25 der Botschaft). Ihr scheint der geplante Aufwand unverhältnismässig hoch.
Die Université de Neuchâtel, Faculté de droit, äussert sich in ausführlicher Weise zur Botschaft. Sie bemängelt, die Sorgfaltspflicht sei in der Botschaft zu wenig klar erläutert (S. 27 ff.). Insbesondere sei der Bezug zu den Anforderungen an den Vorteilsausgleich nicht hergestellt. Der Université de Neuchâtel stellt sich die Frage, wie oft sie jährlich von der Sorgfaltspflicht betroffen sein wird und wie sie ihrer Pflicht in der Praxis nachkommen soll.
Der SNF hält betreffend die Nicht-kommerzielle Forschung (S. 37 ff. der Botschaft) insbesondere fest, er beabsichtige, in seinen Gesuchsformularen auf die neuen ABS-Bestimmungen im NHG hinzuweisen und von den Gesuchstellenden eine formale Bestätigung zu verlangen, dass die ABS-Vorschriften eingehalten werden, falls beim Forschungsvorhaben genetische Ressourcen bzw. sich darauf beziehendes traditionelles Wissen aus einem Nagoya-Protokoll-Land genutzt werden. Er stellt zudem weitere Massnahmen seinerseits zwecks Umsetzung der neuen NHG-Anforderungen in Aussicht. Der SNF macht aber darauf aufmerksam, dass er keine Kontrollaufgaben übernehmen kann. Insbesondere könne er nicht überprüfen, ob die von den Gesuchstellenden abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Sollte eine solche Kontrolle beabsichtigt bzw. erforderlich sein, wäre der SNF, dessen öffentliche Aufgabe in der Förderung und Evaluation wissenschaftlicher Forschung besteht, die falsche Stelle und sein Reglement über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der falsche Regelungsort dafür.
Die EKAH legt in ihrer Stellungnahme dar, wie das Nagoya-Protokoll ihres Erachtens auszulegen ist. Sie hält fest, im Rahmen der Umsetzung des Nagoya-Protokolls ins schweizerische Recht gehe es nicht mehr um die Diskussion der aus ethischer Sicht grundsätzlichen Frage, ob genetische Ressourcen als Eigentum der Menschheit (common heritage of mankind) zu betrachten sind oder ob der souveräne Staat über die Eigentums- bzw. Verfügungsrechte an diesen Ressourcen frei entscheiden kann. Diese Frage sei bereits im Rahmen des Protokolls zugunsten des letzteren Konzepts entschieden worden: Genetische Ressourcen fallen unter das Recht souveräner Staaten. Nach Ansicht der EKAH ist diese Prämisse sowohl im Hinblick auf ihre ethische Begründbarkeit als auch auf ihre Folgen nicht unumstritten.