Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 13
SDV und Scienceindustries bemängeln wie Interpharma und Intergenerika, der Geltungsbereich der Tätigkeiten, die unter die Bestimmungen des Nagoya-Protokolls fallen sei nicht klar und stellen denselben Antrag betreffend Pathogene und Schädlinge. Es muss in der Verordnung präzisiert werden, ob z. B. bei Stammsammlungen/Genbanken eine Bescheinigung des Bereitstellers genügt oder ob in jedem Fall selber Abklärungen im Ursprungsland erforderlich sind. Art. 23n Abs. 1 Bst. b sei zu streichen, da aufgrund der erforderlichen Rechtsmässigkeit des Zugangs (Art. 23n Abs. 1 Bst. a) sichergestellt sei, dass die Aufteilung der Vorteile im Sinne des Nagoya-Protokolls erfolgte und MAT ausgehandelt wurden. Die Art der aufzubewahrenden Unterlagen und der entsprechende Verordnungsinhalt müssten im Interesse der Rechtssicherheit vor der NHG-Änderung bekannt sein.
Die FPVS verlangt, ihre Mitglieder müssen vom Geltungsbereich von Art. 23n ausgenommen sein. Diese wären bereits in Zulassungsprozesse eingebunden, die eine Rückverfolgung der genetischen Ressource gewährleisten würden.
Wissenschafts- und Forschungsorganisationen
Nach Ansicht der Akademien der Wissenschaften ist nicht klar, wie die Ausführungsvorschrift zur Sorgfaltspflicht (i.V. Meldepflicht) in der Verordnung aussehen wird. Im Prinzip bestehen drei Pflichten: 1.) Die Sorgfaltspflicht, die den rechtmässigen Zugang zu den Ressourcen und die ausgewogene Teilung der Vorteile umfasst, 2.) die Pflicht, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zu dokumentieren, und 3.) die Meldepflicht. Art. 23n Abs. 4 sei wie folgt abzuändern:
Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen und der zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht unternommenen Schritte werden dokumentiert und an nachfolgende Nutzende weitergegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
IOBC bringt vor, es sei deutlicher darzustellen, dass das Nagoya-Protokoll die Organismen für den biologischen Pflanzenschutz nicht einschliesse, solange keine Forschung und Entwicklung an der genetischen und biochemischen Zusammensetzung vorgenommen werde.
Die SKEK schlägt eine Umkehr von Art. 23n Abs. 1 Bst. a und b vor.
Das Vizerektorat Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Basel stellt fest, dass Art. 23n durch seine weitgehende Interpretation des Begriffs "Nutzung" jedwede Forschung an biologischen Materialien aus Nagoya-Ländern der Sorgfaltspflicht unterstellt. Nicht akzeptabel sei, dass laut Glossar des Nagoya-Protokolls auch für Forschungsmittel ein Vorteilsausgleich vorzunehmen sei. Das Vizerektorat bringt diverse weitere Punkte vor, die seiner Ansicht nach die Schweizer Forschenden zu stark einschränken. Es ist der Ansicht, dass Art. 23n neu so formuliert werden sollte, dass die Forschenden ihrer Sorgfaltspflicht Genüge tun, wenn sie sich an die jeweiligen Bestimmungen der Geberländer für den Erwerb der für ihre Forschung notwendigen Sammel- oder Forschungsgenehmigungen halten. Art. 23n sei wie folgt zu formulieren (der Rest sei zu streichen):
Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um gewährleisten, dass der Zugang zu den Ressourcen rechtmässig erfolgt ist.
Unternehmen
Novartis bringt wie Interpharma und Intergenerika vor, der Geltungsbereich sei nicht klar. Sie stellt dieselben Anträge.
Roche stellt dieselben Anträge wie Interpharma und Intergenerika. Sie bringt zudem vor, das Nagoya-Protokoll sei nur deshalb zustande gekommen, weil es wichtige Fragen offen liess. Der Geltungsbereich der neuen Sorgfalts- und Meldepflicht müsse im Gesetz klarer geregelt werden. Nach Ansicht von Roche fallen genetische Ressourcen aus internationalen Territorien und aus Ländern die nicht über Zugangsbestimmungen verfügen, nicht in den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen. Zu klären sei, ob im Handel erhältliches Material, z.B. aus einer Pflanze isolierte Substanzen, die keine vermehrungsfähigen Komponenten mehr enthalten, von den neuen Bestimmungen ebenfalls nicht erfasst ist.
Nach Ansicht von Syngenta wird mit Art. 23n Abs. 1b NHG wird mit er For u ieru “au ewo e u erecht“ ei e or ative Wertu er Tei u er erzie te Vortei e vor e o e , ie icht i Nagoya-Protokoll vorgesehen ist. Die Vereinbarung von MAT genüge gemäss Nagoya-Protokoll. Eine nachträgliche, materielle Prüfung gefährde die Rechts- und Vertragssicherheit. Gemäss Botschaft (S.
31) müsse der Nutzer den Nachweis erbringen, dass abgeklärt worden ist, ob eine Bereitstellung einer genetischen Ressource vom Anbieter gemäss Nagoya-Protokoll erfolgte. Diese Anforderung sei unverhältnismässig und kehre die Beweislast zuungunsten des Nutzers um, da von ihm verlangt