Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 6
traditionellem Wissen. Der Ansatz scheine aber tendenziell sehr statisch-konservatorisch zu sein. Ein zukunftsgerichteter, dynamischer Umgang müsste Antworten geben, wie Wissen zur Vielfalt neu aufgebaut und gewonnen, vermehrt, erweitert und vermittelt werden könnte. Im Übrigen schliesst sich Bio Suisse der Stellungnahme der Schutzorganisationen an und beantragt die obengenannten Präzisierungen. Das Prinzip des Vorteilsausgleichs gemäss Nagoya-Protokoll sei zu stärken.
Interpharma und Intergenerika unterstützen zwar die Ratifikation und beurteilen das Nagoya-Protokoll als solide Grundlage. Sie unterstützen namentlich die Einführung einer Sorgfaltspflicht und erachten die vorgesehene Meldepflicht als praxistauglich. Sie beantragen aber eine Überarbeitung der Vorlage, namentlich eine Präzisierung des Geltungsbereiches auf Gesetzesebene und Massnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu genetischen Ressourcen in Drittstaaten.
Scienceindustries und SDV e rü e ie ru tz iche Zie e e a o a-Protokolls und deren Umsetzung in der Schweiz. Sie sind aber der Ansicht, dass bei gesetzlichen Umsetzung Verbesserungen notwendig sind. Namentlich ist der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmungen zu klären.
Die SKEK begrüsst es sehr, dass die Schweiz das Nagoya-Protokoll ratifiziert und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz entsprechend anpasst. Sie unterstützt die Vorlage, hat aber im Einzelnen Änderungsvorschläge.
Der SGPV unterstützt die Vorlage. Er geht davon aus, dass der IV-PGREL dem Nagoya-Protokoll vorgeht und seine Mitglieder deshalb nicht betroffen sind. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die Züchter nicht bei zwei Institutionen Zulassungen beantragen müssen.
Die FPVS begrüsst die Ratifikation des Nagoya-Protokolls durch die Schweiz grundsätzlich. Dieses sei immerhin von 92 Staaten unterzeichnet worden. Für ein Land der Forschung und Entwicklung wie die Schweiz sei die langfristige Gewährleistung des Zugangs zu genetischen Ressourcen zu begrüssen. Die Umsetzung des Protokolls über das NHG sei aber zu diskutieren.
Swiss-Seed ist zwar grundsätzlich gegen neue Vorschriften. Im Falle des Nagoya Protokolls solle sich die Schweiz aber aus Solidaritätsgründen und als aktives Mitglied der internationalen Gemeinschaft der Ratifizierung nicht entziehen. Die Umsetzung müsse rationell und kostengünstig ausgestaltet werden. Insbesondere dürfe die neue Meldestelle ihre Funktion erst nach Inkrafttreten des Nagoya Protokolls ihre Funktion aufnehmen.
Vier weitere Verbände verzichten mangels Betroffenheit auf eine Stellungnahme (VSP, SwissMEM, Eco Swiss und zooschweiz). Der VSP hält fest, dass patentrechtlich kein Handlungsbedarf besteht. Die im NHG neu statuierte Meldepflicht komme bei Patentanmeldungen richtigerweise nicht zum Zuge. zooschweiz geht davon aus, dass die CITES-Ausfuhrgenehmigungen oder - Wiederausfuhrbescheinigungen des Ursprungslandes (Art. III-V CITES) als Nachweis für den rechtmässigen Zugang zu den Ressourcen ausreichend sind und verzichtet deshalb auf eine Stellungnahme.
Das CP ist sowohl gegen die Ratifikation als auch gegen die vorgesehene Umsetzung des Protokolls im NHG. Es macht geltend, erstens habe bis jetzt noch kein Staat mit Bedeutung für den internationalen Handel mit genetischen Ressourcen das Nagoya-Protokoll ratifiziert und es gäbe mit den Bonner Leitlinien bereits gute Vorgaben zur Umsetzung des ABS. Zweitens würde die vorgesehene Umsetzung im NHG zum wiederholten Mal eine mit Art. 78 Abs. 1 BV nicht konforme Kompetenzverschiebung im Natur- und Heimatschutzbereich zugunsten des Bundes bewirken. Drittens sei auch mit einer Ratifizierung des Protokolls keinesfalls garantiert, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen sich für Schweizer Unternehmen tatsächlich vereinfache, da es kein Zugangsrecht gebe, wohingegen der Vorteilsausgleich verpflichtend verankert würde. Ohne internationale Überwachung der Einhaltung von Art. 6 Nagoya-Protokoll seien die Schweizer Firmen auch in Zukunft teils willkürlichen Paraktiken in den Bereitstellerländern ausgesetzt. Die mit der Ratifikation angestrebte Rechtssicherheit sei illusorisch. Viertens seien die finanziellen Auswirkungen unverhältnismässig hoch.
Mit der swisssem opponiert ein zweiter Verband gegen die Vorlage. Er sieht zwar zusätzlich Kosten auf die schweizerische Saatgutwirtschaft zukommen, aber keinen zusätzliche Nutzen. Vor allem die Meldung bei einer zweiten Amtsstelle bringe nur weiteren Mehraufwand für den Anmelder. Im Übrigen sei der Zugang zu den genetischen Ressourcen für die Züchtung von landwirtschaftlich genutzten Pflanzen durch den IV-PGREL bereits abgedeckt und gesichert.