Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 17
Die Akademien der Wissenschaften legen weiter dar, es sei sinnvoll und verhältnismässig, dass die nichtkommerzielle Forschung keiner Meldepflicht untersteht. Inwieweit die Option, Forschungsprojekte freiwillig zu melden, zur Rechtssicherheit beiträgt, sei aber nicht nachvollziehbar.
Die SKEK beantragt, dass die Nutzung und die Vermarktung von genetischen Ressourcen und dem damit zusammenhängenden traditionellen Wissen in der Schweiz mit einer Veröffentlichung des internationalen Zertifikates mit vollständiger Information über die Punkte aus Art. 17 Abs. 4 Bst. a-i Nagoya-Protokoll erfolgen. Art. 23o Abs. 2 sei wie folgt anzupassen:
(...) Die genutzte genetische Ressource, deren Quelle sowie weitere (neu) in Artikel 17.4 des Protokolls von Nagoya aufgeführten Angaben der Meldung werden veröffentlicht.
Das Vizerektorat Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Basel kritisiert, dass eine Meldung zur Erhöhung der Rechtssicherheit auch bei nicht-kommerzieller Forschung angeraten sei. Aus Sicht der Forschenden bringe dies keine Entlastung bzw. eine Erhöhung der Rechtssicherheit, da nicht klar sei, in welchen Fällen tatsächlich eine Meldung erfolgen sollte. Hier wäre eine Regelung wünschenswert, die eine Meldepflicht bei der Verwendung von genetischen Ressourcen im Rahmen der nicht-kommerziellen Forschung klar ausschliesst. Generell sei die Einrichtung einer Meldestelle unverhältnismässig. Die Kontrolle solle bei den die Genehmigungen erteilenden Vertragspartnern liegen. In den letzten 10 Jahren habe sich in der Schweiz kein Fall von Biopiraterie ereignet, der nicht auf der Patentrechtsebene abgelaufen wäre.
Das FiBL ist der Ansicht, die Tatsache, dass die Meldepflicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Nutzung der genetischen Ressource kurz vor der Markteinführung steht, widerspreche dem Nagoya-Protokoll (Art. 17 Abs. 1 Bst. a lit. iv). Auch bei Patentanmeldungen müsste die Meldepflicht zur Anwendung kommen. Patentansprüche könnten nur dann angemeldet werden, wenn sich daraus eine kommerzielle Anwendung ableiten. Darüber hinaus könnten Patente den Zugang zu genetischen Ressourcen und deren Nutzung für weitere Forschung und Entwicklung entscheidend einschränken. Das FiBL schlägt deshalb folgende Neuformulierung von Art. 23o Abs. 1 vor:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Nutzung der Marktzulassung für genutzte genetischen Ressourcen und des traditionellem Wissens, das sich auf die genetischen Ressourcen bezieht spätestens vor der Patentanmeldung, Sortenanmeldung, bzw. Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung derselben dem BAFU gemeldet werden.
Unternehmen
Novartis fordert, zunächst sei wiederum der Anwendungsbereich des Gesetzes genauer zu definieren. So sollte deutlich gemacht werden, dass sich die Vorschriften des Gesetzes nur auf Aktivitäten und Handlungen im Territorium der Schweiz beziehen können. Novartis bemängelt weiter die Gebührenerhebung. Eine konkrete Gegenleistung des BAFU sei nicht erkennbar. Die freiwillige Meldung müsse gebührenfrei möglich sein.
Roche erachtet die vorgesehene Meldepflicht als praxistauglich. Im Weiteren bringt sie dieselben Anträge vor wie Interpharma und Intergenerika.
Migros begrüsst die Meldung durch die Nutzenden. Sie ist aber gegen eine Gebührenpflicht. Ebenso begrüsst Migros, dass bei Patentanmeldungen die Meldepflicht entfällt.
Die Erhebung einer Gebühr zur Erfüllung der Meldepflicht sollte aus Sicht von Syngenta im Sinne des Forschungs- und Innovationsplatzes Schweiz möglichst gering ausfallen und mit einer konkreten Leistung verbunden sein. Das reine Erfüllen einer gesetzlichen Vorgabe sollte keine Gebühren nach sich ziehen.
4.6. Art. 23p Traditionelles Wissen (neu)
Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indigener oder ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Ressourcen bezieht.
Gemäss GPS, Bio Suisse und allen Schutzorganisationen ausser dem WWF ist zu beachten, dass das Nagoya-Protokoll gemäss Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 sowohl genetische Ressourcen der traditionellen und ortsansässigen Gemeinschaften selbst, als auch ihr damit verbundenes traditionelles Wissen als ABS-Kategorien einführt, die sich in der nationalen Umsetzung widerspiegeln müssen. Die Vorschrift sei deshalb wie folgt anzupassen: