Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 12
Der Bauernverband erwartet eine pragmatische Lösung für die nicht unter den IV-PGREL fallenden genetischen Ressourcen. Die Schweiz solle sich dafür einsetzen, dass alle Kulturpflanzen unter den IV-PGREL fallen. Sicherzustellen sei zudem, dass die neue Melde- und Prüfstelle effizient ausgestaltet wird und dass die vorliegende NHG-Änderung erst zusammen mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.
Übrige Organisationen und interessierte Kreise
Schutzorganisationen
Sämtliche Schutzorganisationen machen geltend, die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich nach Art. 5 Nagoya-Protokoll beziehe sich sowohl auf die Phase der Nutzung, wie in Art. 2 Bst. c Nagoya-Protokoll definiert, als auch auf die Phase der späteren Verwendung. Da die wesentlichen finanziellen Vorteile vor allem während dieser zweiten Phase anfielen, müsse Art. 23n wie folgt ergänzt werden: 3
Absatz 1 Buchstabe a ist erfüllt, wenn gemäss dem Protokoll von Nagoya die Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, das heißt dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
4Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe b ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Protokoll von -im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang (neu) zu genetischen Ressourcen nach einer in Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung sowie über die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls steht, welche die Ressource zur Verfügung gestellt hat.
5
bisheriger Absatz 4
Alle 11 Schutzorganisationen mit Ausnahme des SVS und des WWF verlangen zudem eine Umkehr von Art. 23n Abs. 1 Bst. a und b.
Weitere Verbände
AIPPI bringt vor, Abs. 1 fehle die notwendige Klarheit, wo das Nagoya-Protokoll Fragen offen lasse. Bspw. sollten nach Ansicht von AIPPI nur solche genetischen Ressourcen von der Regelung betroffen sein, die tatsächlich vermehrungsfähiges Material enthalten und nicht etwa die als "Derivate" bezeichneten biotechnologischen Produkte. Auch sei an dieser Stelle aufzuführen, welche genetischen Ressourcen nicht vom Nagoya-Protokoll erfasst werden, weil sie anderen internationalen Abkommen unterstehen. In Abs. 1 Bst. b sollte zudem nur verlangt werden, dass eine ausgewogene und gerechte Teilung der erzielten Vorteile ausgehandelt wurde.
Interpharma u ter e eri a e e , er e tu ereich ei icht ar. e o ere für Patho e e u Sch i e ei zu re e , o ie e a " e eti che Re ource" e te . i e ver ü fti e terpretatio vo Art. 2 Nagoya-Protokoll lege nahe, Pathogene und Schädlinge vom Geltungsbereich auszuschliessen. Der Geltungsbereich sei im Gesetz entsprechend zu regeln. Da sichergestellt sei, dass MAT ausgehandelt werden, gehe Art. 23n Abs. 1 Bst. b zu weit. Die Bestimmung müsse wie folgt angepasst werden:
b. Bestimmungen zur ausgewogenen und gerechten Teilung der erzielten Vorteile ausgehandelt wurden.
Interpharma und Intergenerika halten fest, dass sie grundsätzlich die Einführung einer Sorgfaltspflicht unterstützen. Es müsse aber das Prinzip gelten, dass nur dann eine Aufbewahrungspflicht gegeben ist, wenn die Verwendung der genetischen Ressourcen unter die Sorgfaltspflicht fällt. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht seien folgende Informationen/Dokumente aufzubewahren: Das Zertifikat (Prior informed consent PIC/Mutually agreed terms MAT) und/oder eine gleichwertige Bestätigung über den rechtmässigen Zugang zu genetischen Ressourcen und der ABS-Vertrag. Die Sorgfaltspflicht sei weiter im Falle des nicht direkten Zugangs zu genetischen Ressourcen so zu verstehen, dass von einem Bezüger genetischer Ressourcen verlangt werden kann, eine Erklärung des Anbieters zur Konformität mit dem Nagoya- Protokoll einzuholen. Ausgeschlossen sollen dagegen weitergehende Auflagen sein. Die Art der aufzubewahrenden Unterlagen und damit der Verordnungsinhalt müssten im Interesse der Rechtssicherheit vor der NHG-Änderung bekannt sein.
Intergenerika hält fest, für die in der Schweiz tätigen, teilweise aber international aufgestellten Vertriebsfirmen von Generika sei es wichtig eine klare territoriale Abgrenzung der Meldepflicht sicher zu stellen. Es sei zu garantieren, dass sich Sorgfalts- und Meldepflichten immer nur auf die Aktivitäten in der Schweiz beziehen können.