Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 15

4.5. Art. 23o Meldepflicht (neu)

1Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung für genutzte genetische Ressourcen oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung derselben dem BAFU gemeldet werden.

2Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Die genutzte genetische Ressource, deren Quelle sowie weitere nicht vertrauliche Angaben der Meldung können veröffentlicht werden.

3Der Bundesrat bezeichnet zuständige Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.

Kantone

Die Kantone ZH und GL bemängeln diverse Punkte betreffend die Sorgfalts- und Meldepflicht zusammen. Insbesondere seien die Geltungsbereiche nicht klar und die Forschung würde unverhältnismässigen Einschränkungen unterworfen. Vgl. dazu oben Ziff. 4.4 zu Art. 23n.

Aus Sicht des Kantons BS ist es unerlässlich, dass der Prozess der Meldung so ausgestaltet (und in einer Verordnung festgehalten) wird, dass das forschende Unternehmen oder die Forschungseinrichtung ohne Zeitverzug mit der genetischen Ressource arbeiten kann. Dies könnte zum Beispiel auf automatisiertem/elektronischem Weg erfolgen. Ansonsten würde die Meldepflicht in der Praxis zu einer Bewilligungspflicht mit entsprechenden Behandlungsfristen und -kosten mutieren. Es müsse eine massvolle Gebühr, die lediglich die Kosten für das Meldeverfahren deckt, eingeführt werden.

Der Kanton AG erachtet sowohl die Sorgfaltspflicht als auch die Meldepflicht als zweckmässige Instrumente zum nationalen Vollzug des Nagoya-Protokolls.

Politische Parteien

Die EVP verlangt unter Hinweis auf das Nagoya-Protokoll die Veröffentlichung der genutzten genetische Ressource, deren Quelle sowie der weiteren nicht vertraulichen Angaben der Meldung in jedem Fall.

Nach Ansicht der GPS ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die in Art. 17 Abs. 4 Bst. c und f Nagoya-Protokoll aufgeführten Elemente vertraulich behandelt werden sollten. Dies würde dem Öffentlichkeitsgesetz und der von der Schweiz unterzeichneten Århus-Konvention widersprechen. Art. 23o Abs. 2 sei wie folgt anzupassen:

Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Die genutzte genetische Ressource, deren Quelle sowie weitere (neu) in Artikel 17.4 des Protokolls von Nagoya aufgeführten Angaben der Meldung (neu) werden veröffentlicht.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

economiesuisse beurteilt eine Meldepflicht zum Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflicht als sinnvoll und angemessen, wobei sich das BAFU als mit der Materie vertrautes Bundesamt als Meldestelle anbiete. Die Zahl der Stellen, welche die Einhaltung der Meldepflicht überprüfen (Art. 23o Abs. 3) sei möglichst gering zu halten. Die Bezeichnung der Prüfstellen und die Einzelheiten zum Ablauf, die in der Botschaft dargelegt werden, sowie der entsprechende Verordnungsinhalt müssten im Interesse der Rechtssicherheit vor der NHG-Änderung bekannt sein. economiesuisse verweist betreffend Art. 23o im Übrigen auf die Stellungnahme der Interpharma (vgl. dazu unten).

Der Bauernverband verlangt, dass die neue Melde- und Prüfstelle effizient ausgestaltet wird und dass die vorliegende NHG-Änderung erst zusammen mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.