Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 23

5. Anträge und Bemerkungen zur Botschaft

Vorbemerkung: Gegenstand der Vernehmlassung bildet die Vorlage. Die Botschaft bzw. der erläuternde Bericht dient der Erläuterung der Vorlage und hat keine Rechtsverbindlichkeit. Der Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung informiert deshalb vorwiegend zu den Stellungnahmen, die zur Vorlage eingereicht wurden. Die Anträge und Bemerkungen zur Botschaft werden im Folgenden nur summarisch aufgeführt.

Der Kanton ZH verlangt ausführlichere Begründungen in der Botschaft zu den Verpflichtungen, die sich aus Nagoya-Protokoll ergeben, zur Konformität der Vorlage mit dem Nagoya-Protokoll und zur Art der Umsetzung des Nagoya-Protokolls durch andere Staaten.

Die EVP nimmt eine ausführliche eigene Kommentierung des Nagoya-Protokolls vor. Nach Art. 3 Nagoya-Protokoll seien menschliche genetische Ressourcen vom Geltungsbereich des Protokolls ausgenommen. Dies müsse in der Schweizer Umsetzungsgesetzgebung explizit erwähnt werden. Die EVP bringt weiter vor, die Informationsstelle nach Art. 14 Nagoya-Protokoll erfülle ihrem Zweck nicht, wenn ein Staat einen Teil seiner Bevölkerung diskriminiere. Die Schweiz müsse sich deshalb dafür einsetzen, dass die Informationsstelle interveniere, wenn die innerstaatlichen Mechanismen nicht funktionieren. Das Protokoll sei entsprechend anzupassen.

Die Akademien der Wissenschaften erachten es als wichtig, dass die Forschungsförderung die Teilung nicht-monetärer Vorteile als Budgetposten akzeptiert und finanziert. Es seien zudem Möglichkeiten zu prüfen, um einem allenfalls erhöhten Zeit- und Finanzbedarf von Projekten mit komplexen ABS-Situationen zu begegnen und diesen aufzufangen (S. 24 der Botschaft). Die Konkretisierung der Sorgfaltspflicht, wie sie in den Ausführungen zur Rechtslage beschrieben ist (S. 29 der Botschaft), sei für die nicht kommerzielle Forschung, insbesondere für die nicht-kommerziellen ex-situ Sammlungen, in dieser Differenziertheit (Unterscheidung zwischen NP-Staaten mit rechtlicher Regelung, ohne rechtliche Regelung sowie CBD-Staaten) nicht praktikabel. Für die nicht-kommerzielle Nutzung in der akademischen Forschung sei deshalb eine Beschränkung auf die vorgeschlagene Mindestinformation (genutzte genetische Ressource sowie deren Quelle) angezeigt.

Die Schutzorganisationen bringen diverse konkrete Änderungsanträge zur Botschaft vor. Diese beziehen sich aber fast ausschliesslich auf die von ihnen beantragten Änderungen an der Vorlage. Folgende Anträge sind hier hervorzuheben (Änderungen gestrichen oder in fett):

 S. 17: Entsprechend fallen biologische Ressourcen. welche nicht als genetische Ressourcen genutzt werden (z. B. Handels- oder Konsumgüter in biotechnologischen Verfahren) nicht unter den Geltungsbereich des Protokolls.

 S. 19: Allerdings wurde während der Verhandlung auch erkannt [. . .] weshalb ein zusätzlicher Artikel 10 angenommen wurde, der die mögliche Einführung eines globalen multilateralen Mechanismus zur Aufteilung der Vorteile für diese Situation vorsieht sowie ein Artikel 11, der

die Vertragsparteien in solchen Fällen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auffordert.

 S. 22: Somit entsteht ein positiver Anreiz damit die biologische Vielfalt global erhalten bleibt und ihre Bestandteile nachhaltig genutzt werden, und idealerweise gegebenenfalls wer e auch ie afür notwendigen Ressourcen bereitgestellt.

 S. 31: Zur Vermarktung zählen insbesondere das Verkaufen von genutzten genetischen

Ressourcen Produkten, deren Entwicklung genetische Ressourcen genutzt wurden

sowie alle anderen Rechtsgeschäfte, die monetäre Vorteile aus genutzten genetischen Ressourcen bringen, zum Beispiel Lizenzen, Pfandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte.

 S. 35: Falls diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, kann der Bund allenfalls die Verwendung der genutzten genetischen Ressource Produkte, deren Entwicklung genetische Ressourcen genutzt wurden bzw. des genutzten sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens verbieten.

Weiter bringen die Schutzorganisationen insbesondere folgende Bemerkungen zur Botschaft vor:

 Aus der Botschaft (S. 28) gehe hervor, dass die Sorgfaltspflicht sowohl für jene gilt, welche eine genetische Ressource nutzen wie auch für jene, die unmittelbar Vorteile aus der Nutzung einer genetischen Ressource erzielen. Unklar bleibe dabei aber, welches Element ausschlaggebend ist, damit letztere unter die Sorgfaltspflicht fallen, ob beispielsweise der