Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 18

Die Artikel 23n und 23o gelten auch für (neu) genetische Ressourcen indigener oder ortsansässiger Gemeinschaften (neu) sowie deren traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht.

Die Akademien der Wissenschaften begrüssen die grundsätzliche Unterstellung des traditionellen Wissens unter die ABS-Grundsätze. Ihres Erachtens hat dieses aber im Gesamtkontext wenig Gewicht. Für eine korrekte Umsetzung sei notwendig, dass die Schweiz auf internationaler Ebene aktiv auf eine präzise Definition des Begriffs hinwirke und dass die Forschungsförderung ABSkonforme korrekte Projektplanung und -durchführung unterstütze. Die Einschränkung auf den Begriff “traditionell" sei im Übrigen problematisch. Im Randtitel sei von traditionellem und lokalem Wissen zu sprechen und im Lauftext die Terminologie von Art. 8 Bst. j CBD zu übernehmen.

AIPPI, Interpharma, Intergenerika, Roche und Novartis stimmen dieser Bestimmung grundsätzlich zu. Es müsse aber präzisiert werden, dass keine Sorgfaltspflicht bestehe, wenn das traditionelle Wissen bereits der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Novartis bringt weiter vor, betreffend das mit genetischen Ressourcen verbundene traditionelle Wissen müsse klargestellt werden, dass eine Melde- und Sorgfaltspflicht nur dann bestehe, wenn der Zugang zum traditionellen Wissen zusammen mit dem Zugang zu den genetischen Ressourcen erfolgte und das traditionelle Wissen nicht öffentlich war.

Das FiBL beantragt aufgrund seines Änderungsantrags, die Nutzung des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, in Art. 23n und 23o aufzunehmen und gleich wie die genetischen Ressourcen zu regeln, eine Streichung dieser Vorschrift.

Das Vizerektorat Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Basel macht geltend, die Rechte der indigenen Bevölkerung seien von den jeweils betroffenen Staaten bei der Erteilung der Genehmigungen zu berücksichtigen. Deshalb müsse auf diesen Artikel ersatzlos verzichtet werden.

Gemäss der EKAH sind die folgenden Fragen der Umsetzung des Nagoya-Protokolls im Zusammenhang mit dem traditionellen Wissen noch ungelöst:

 Wer tritt in den entsprechenden Fällen als Verhandlungspartner auf?

 Wer tritt als Verhandlungspartner auf, wenn sich die indigenen Gemeinschaften über mehrere Nationalstaaten verteilen?

 Was geschieht, wenn das innerstaatliche Recht des Bereitstellerlands den indigenen Völkern gar keinen Rechtsstatus zuerkennt, und wie stellt die Schweiz dennoch sicher, dass die Rechte und berechtigten Ansprüche solcher Gemeinschaften berücksichtigt werden?

4.7. Art. 23q Genetische Ressourcen im Inland (neu)

1

Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Bewilligung sowie einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, abhängig machen.

2

Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen unterstützen.

Die Akademien der Wissenschaften bringen vor, die Erfahrung zeige, dass Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen die internationale Forschungszusammenarbeit (negativ) beeinflussen können. Ebenso sei voraussehbar, dass eine allfällige Teilung der Vorteile die nichtkommerzielle Forschung betreffe. Diese sei deshalb zu allfälligen vertieften Abklärungen und im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsverordnung in geeigneter Form beizuziehen.

Das FiBL beantragt folgende Änderung:

Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen bezogen auf genetische Ressourcen im Inland (...)

Die Migros begrüsst, dass der Bundesrat ermächtigt wird, den Zugang zu den genetischen Ressourcen im Inland auch für Bereiche ausserhalb der Land- und Ernährungswirtschaft zu regeln. Sie erachtet es in diesem Zusammenhang als richtig, dass dazu noch entsprechende Abklärungen zum möglichen Nutzen gemacht werden.

Swiss-Seed beantragt, Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen:

Vorgängig führt er (der Bundesrat) bei allen involvierten Kreisen eine umfassende Vernehmlassung durch.