Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 9
4. Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesänderungen
4.1. Einleitung
Die Vorlage umfasst eine Änderung des Ingresses des NHG, 5 Änderungen von bisherigen NHG-Artikeln und 8 neue NHG-Artikel. Die Anträge und Bemerkungen aus den Stellungnahmen betreffen schwergewichtig Art. 23n NHG zur Sorgfaltspflicht und Art. 23o NHG zur Meldepflicht. Diverse Stellungnahmen äussern sich auch zur Änderung des Zweckartikels (Art. 1 NHG), zu Art. 23p NHG (Traditionelles Wissen), zu 23q NHG (Genetische Ressourcen im Inland), zur Änderung von Art. 24a NHG (Übertretungen), zu Art. 24f NHG (Vollzugskompetenzen der Kantone), zu Art. 24g NHG (Aufsicht und Koordination durch den Bund), Art. 24h NHG (Vollzugskompetenzen des Bundes) und zu Art. 25d NHG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...). Die Anträge und Bemerkungen werden im Folgenden detailliert dargestellt.
4.2. Ingress
gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung, in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965,
Bio Suisse und alle 11 Schutzorganisationen mit Ausnahme des SVS verlangen eine Ergänzung des Ingresses. Das NHG solle sich auch auf Art. 54 Abs. 2 BV stützen, wonach der Bund im Rahmen seiner Aussenpolitik insbesondere zur Linderung von Not und Armut in der Welt beiträgt. Dies, da das Nagoya-Protokoll ebenfalls namentlich das Ziel hat, die Not und Armut in der Welt zu lindern. Auch die Botschaft nehme explizit Bezug auf Art. 54 Abs. 2 BV (S. 13).
bis
4.3. Art. 1 Einleitungssatz und Bst. d (neu)
Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2 ‒ 5 er Bu e verfa u :
bis
d . die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
Der Kanton VD schlägt vor, direkter von der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu sprechen. Die Ziele der CBD würden nicht nur die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt verlangen. Der Kanton NE regt an, den Zweckartikel des NHG gestützt auf die Biodiversitätsstrategie Schweiz mit dem grundsätzlichen Ziel, die Biodiversität zu erhalten, zu ergänzen.
Bio Suisse und alle 11 Schutzorganisationen mit Ausnahme des WWF und des SVS verlangen einer Ergänzung des Verweises auf die BV entsprechend ihrem Antrag zum Ingress. Sie sind gegen eine Anbindung der neuen Zweckbestimmung an Bst. d. Es bedürfe eines weiteren, eigenen Buchstabens für die neu einzuführende Zweckbestimmung. Zusammen mit dem SVS fordern sie zudem folgende Neuformulierung des Buchstabens:
die Erhaltung der biologische Vielfalt zu erhalten, die NachhaltigeNutzung jegliche Nutzung ihrer Bestandteile nachhaltig durch zu gestalten und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile ausgewogen und gerecht aufzuteilen zu fördern
Zur Begründung führen sie an, der Wortlaut der neuen Zweckbestimmung sollte sich soweit wie möglich am Text der für das Nagoya-Protokoll massgebenden Biodiversitätskonvention (CBD) orientieren (Artikel 1, Ziele), bei welcher alle 3 Pfeiler der Konvention (Erhaltung, nachhaltige Nutzung, gerechte Aufteilung der Vorteile) für sich selber stehen. Zweck der Konvention sei nicht die Umsetzung der drei Pfeiler zu "fördern" sondern sie konkret umzusetzen. Die gerechte Aufteilung des Nutzens müsse zudem als eigenständiges Ziel erscheinen.
Das FiBL schlägt vor, auch die Nutzung des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, gleichberechtigt in die neue Zweckbestimmung mitaufzunehmen, um dem traditionellen Wissen mehr Bedeutung zu verleihen.