Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 36 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Nagoya-Protokoll Seite 10
Die SKEK verlangt ebenfalls, die ausgewogene und gerechte Aufteilung des Nutzens müsse als eigenständiges Ziel aufgeführt werden.
Das Vizerektorat Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Basel ist der Ansicht, die biologische Vielfalt der Schweiz werde bereits über den bestehenden Art. 1 Bst. d geschützt. Für die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt im Ausland sei das NHG nicht geeignet. Auf die Ergänzung sollte daher komplett verzichtet werden.
Der WWF verlangt einer Ergänzung des Verweises auf die BV entsprechend seinem Antrag zum Ingress.
4.4. Art. 23n Sorgfaltspflicht (neu)
1Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
a. der Zugang zu den Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
b. die erzielten Vorteile ausgewogen und gerecht geteilt werden.
2Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.
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Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls steht, welche die Ressource zur Verfügung gestellt hat.
4Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.
Kantone
Die Kantone ZH und GL bemängeln, die Nutzenden von genetische Ressourcen müssten gemäss Art. 23 a re , o ie “unmittelbaren“ oder “mittelbaren“ Nutzen aus ihren einzelnen Tätigkeitsschritten im Labor erzielen. Hier eine genaue Trennlinie zu ziehen, sei in der Forschungspraxis fast nicht möglich. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergebe sich sodann dadurch, dass für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflicht bekannt sein muss, woher die verwendete genetische Ressource ursprünglich stammt. Dieser Nachweis werde dadurch erschwert, dass sich Arten nicht an Grenzen halten. Die Bestimmung zur Herkunft könne auch dort zu Problemen führen, wo die genetische Ressource über Drittquellen bezogen werde, was in der akademischen Forschung häufig der Fall sei. Sollte die genetische Ressource zudem über ein Land bezogen werden, welches das Nagoya-Protokoll nicht unterzeichnet hat (z. B. die USA), müsse zudem abgeklärt werden, von wo das Material dorthin gelangte. Für die Forscher im Bereich Medizin und Biotechnologie, die für ihre Tätigkeiten im Labor täglich Antibiotika, Zellsysteme, Plasmide oder andere Zellbestandteile etc. verwenden, ergebe sich ein deutlicher Mehraufwand. Eine ausführliche Dokumentation sei zwar wünschenswert bei anschliessender wirtschaftlicher Nutzung der Ressource. Für die Grundlagenforschung sei sie aber viel zu aufwändig. Auch der Mehraufwand für die Vollzugsbehörden sei zu gross.
ZH und GL regen folgende Änderungen an:
Es sei im Einzelnen auszuführen, in welchen Fällen die Sorgfaltspflicht zur Anwendung komme.
Aufgrund des nicht vorhandenen finanziellen Ertrages sei der hohe administrative Aufwand für die nicht kommerzielle Grundlagenforschung nicht gerechtfertigt. Diese sei deshalb von der Sorgfaltspflicht zu befreien.
Es ist ein zentrales öffentliches Register der bereits abgeklärten genetischen Ressourcen
anzulegen.
Es sei genauer darzulegen, wie die Vertragspartei ermittelt wird. In vielen Fällen seien genetische
Ressourcen nicht nur in einem einzigen Land heimisch und die Verbreitung könne sich auch im Verlauf der Zeit verändern.